Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Dem entsprechend soll das Terrain von vornherein für eine doppelgeleisige 
Bahn erworben und sollen die Kunstbauten in ihren Gründungen in der fuͤr 
ein Doppelgeleise nöthigen Breite ausgeführt werden. 
Die Bahn soll spätestens mit dem 1. Januar 1878. fertig gestellt und in 
Betrieb gesetzt werden. 
Artikel 3. 
Beide vertragschließende Regierungen werden der Eisenbahngesellschaft 
das Recht zur Expropriation des für die Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens nach Maßgabe der bestehenden Landesgesetze ertheilen. 
Artikel 4. 
Die bau- und betriebführende Eisenbahnverwaltung hat alle Entschädigungs- 
und sonstige privatrechtliche Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlage 
oder des Betriebes auf derselben erhoben werden möchten, zu vertreten und sich 
hierin der Entscheidung der zuständigen Gerichte und Behörden zu unterwerfen. 
Artikel 5. 
Die volle Landeshoheit sammt Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt 
bleibt jeder Regierung in Ansehung der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke 
ausschließlich vorbehalten. , 
Das Oberaufsichtsrecht über die den Betrieb führende Eisenbahnverwaltung 
wird von jeder der vertragschließenden Regierungen bezüglich der in Ihrem Ge- 
biete belegenen Bahnstrecke ausgeübt. 
Artikel 6. 
Für die Preußische Bahnstrecke haben die jeweils in Preußen und für die 
in Bayern gelegene Bahnstrecke die jeweils in Bayern geltenden bahnpolizeilichen 
Bestimmungen Anwendung zu finden. Ebenso soll Kr jene Bahnstrecke das 
jeweils in Preußen und für letztere Bahnstrecke das jeweils in Bayern gültige 
Betriebsreglement maßgebend sein. 
Die sanhren Regierungen werden indessen im Interesse des einheit- 
lichen Betriebes für die Bahnlinie Gelnhausen. Partenstein thunlichst dieselben 
Betriebseinrichtungen gestatten, welche auf der Bahnlinie Gießen-Gelnhausen der 
Oberhessischen Ba bestehen. 
Artikel 7. 
Die Ausübung der Bahnbetriebspolizei soll unter Aufsicht der dazu in 
jedem Staatsgebiet kompetenten Behörden zunächst durch die Beamten der Eisen- 
bahn-Betriebsverwaltung gehandhabt werden, welchen auf den beiderseitigen Ge- 
bieten diejenigen Besugaste eingeräumt werden, welche dort im Allgemeinen für 
die Beamten anderer Privatbahnen Geltung haben. 
Für die Aburtheilung aller Bahnpolizei= Uebertretungen, sowie sonstigen 
Uebertretungen, aller Vergehen und Verbrechen find die betreffenden Landes- 
polizei= und Gerichtsbehörden zuständig. u 
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