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im Interesse der Post aufzulegen, welche der Gesellschaft hinsichtlich der durch
das Königlich Preußische Gebiet zu führenden Bahnstrecke gesetzlich und kon-
zessionsmäßig obliegen.
Artikel 13.
Für Zwecke des Bahnbetriebes soll eine Telegraphenleitung längs der
Bahn hergestellt werden. Bezüglich der Verwendung derselben für den allge-
meinen Telegraphenverkehr soll besondere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen
Telegraphenverwaltungen stattfinden.
Die Königlich Bayerische Regierung wird Sich übrigens vorbehalten, für
Sich diejenigen Vorrechte und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, welche
der Reichs-Telegraphenverwaltung auf den Königlich Prerzichen Staatsbahnen
zur Zeit zustehen oder künftig noch gewährt werden mögen.
Artikel 14.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des Preußischen Ge-
setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus
dem Verhältniß der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des
Aktienkapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Aktienkapitals entfallende,
gleichfalls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote des aus den
rträgnissen des Betriebes jährlich zur Vertheilung kommenden Ertrages als
steuerpflichtigen Reinertrag zu Grunde legen.
Die Königlich Bayerische Regierung wird die auf Bayerischem Gebiet
belegene Bahnstrecke nebst Zubehör in Bezug auf Steuern, Abgaben und Um-
lagen wie die in Bayern konzessionirten Privatbahnen behandeln.
Artikel 15.
Die beiden vertragschließenden Regierungen behalten Sich, eine jede für
Sich, das Recht vor, die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Bahn nach
Ablauf einer Frist von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an ge-
rechnet, oder auch später, nach einer mindestens ein Jahr vorher zu machenden
Ankündigung gegen Erstattung des Zwanzigfachen des durchschnittlichen Rein-
zusage der der Ankündigung vorausgegangenen fünf Jahre in Eigenthum zu
nehmen.
Sollte auf Grund der vorstehenden Bestimmung eine Aenderung in dem
Eigenthumsverhältnisse der Gelnhausen-Partensteiner Bahn eintreten, | werden
beide Regierungen Sich wegen der ununterbrochenen Fortführung des Betriebes
in einer dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise
rechtzeitig verständigen.
Fur den Fall, daß die eine der beiden Regierungen die in Ihrem Gebiete
belegene Strecke ankaufen, die andere aber von dem Ihr zustehenden Ankaufs-
recht nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, soll der ersteren das Recht des
Ankaufs auch bezüglich der in dem Gebiete der anderen Regierung belegenen
Strecke gewährt sein. u
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