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KC. 4.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1874. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1874.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
(Nr. 8177.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 125. der Hannoverschen bürgerlichen
Prozeßordnung vom 8. November 1850. Vom 13. Februar 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
5. 1.
Die Vorschrift des §. 125. Absatz 3. der Hannoverschen bürgerlichen Pro-
zeßordnung vom 8. November 1850. wird dahin abgeändert, daß der wesentliche
Inhalt der zuzustellenden Schrift in öffentliche Blätter eingerückt wird.
Die Veröffentlichung des Auszuges ersetzt die Veröffentlichung der zuzu-
stellenden Schrift. 62
Enthält die zuzustellende Schrift eine Hadung, so müssen in dem Auszuge
das Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der Zweck der
Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1874.
(#. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
(Nr. 8178.)