Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8178.) Gesetz, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schul-Instituten, sowie 
den frommen und milden Stiftungen u. s. w. in der Provinz Hannover 
zustehenden Realberechtigungen. Vom 15. Februar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen # 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinz Hannover, was folgt: 
G. 1. 
Die an Kirchen, Pfarren, Küstereien oder sonstige geistliche Institute, an 
kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer, höhere Unterrichts- und 
Erziehungsanstalten, fromme und milde Stiftungen oder Wohlthätigkeitsanstalten, 
sowie an die zur Unterhaltung aller vorgedachter Anstalten bestimmten Fonds zu 
entrichtenden beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf Grundstücken ruhen, 
unterliegen, insofern sie nicht zu den öffentlichen Lasten gehören, der Ablösung 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
K. 2. 
Soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen 
-- find, richtet sich die Ablösung der im F. 1. bezeichneten Reallasten nach 
nen Vorschriften des Gesetzes vom 3. April 1869. (Gesetz Samml. S. 544.) 
und der daselbst in Bʒ genommenen Verordnung vom 28. September 1867. 
(Gesetz Samml. S. 1670.). 
Die entgegenstehende Vorschrift im F. 17. des Gesetzes vom 3. April 1869. 
wird aufgehoben. 6 
Der nach den Bestimmungen der Hannoverschen Ablösungs-Ordnung fest- 
gestellte Jahreswerth der abzulösenden Abgaben und Leistungen (§. 6. der Verord- 
nung vom 28. September 1867.) wird: 
1) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen 
etrage, 
2) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22/ fachen 
Betrage, 
durch Kapital abgelöst. 
Die Abfindung erfolgt durch Vermittelung der Rentenbank. Dem Ver- 
pflichteten steht jedoch frei, baar zum 25 fachen beziehungsweise zum 22 fachen 
Betrage abzulösen. 4 
Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Verpflichtete befugt, das nach 
Vorschrift des vorigen Poragraphen zu berechnende Kapital in vier aufeinander 
folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an ge- 
aochnet, zu gleichen Theilen abutragen. Der Berechtigte ist jedoch nur solche 
Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler be- 
tragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen. 
(Nr. 8173) 4. . 5.
	        
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