Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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nach den Gesetzen vom 23. Dezember 1867. (Gesetz= Samml. S. 1929.) und vom 
3. März 1868. (Gesetz-Samml. S. 174.) zur Abhülfe des Nothstandes in Ost- 
preußen gewährten Darlehne nur insoweit zur theilweisen Einlösung der Schatz- 
anweisungen zu verwenden sind, als erforderlich ist, um den Gesammtbetrag der 
Schatzanweisungen bis auf die Summe von 10),000,000 Thalern zu reduziren. 
Im Uebrigen finden auf die nach F. 2. dieses Gesetzes auszugebenden 
Schatzanweisungen die Bestimmungen der IS#. 4. und 6. des Gesetzes vom 
28. September 1866. (Gesetz= Samml. S. 607.) Anwendung. , 
§.4. 
Die bis zur gesetzlichen Fesstellung. des Staatshaushalts-Etats (F. 1. 
innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträgli 
genehmigt. Ss " 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1874. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. « 
Staats-
	        
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