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einer allgemeinen Betrachtung. Die starke Hervorhebung des massgebenden
Einflusses der sog. gesellschaftlichen Faktoren — Art und Mass des wirthschaftlichen
Besitzes und die sich daran anschliessenie Arbeit und Bildung —
auf die Entwickelung des Staats- und Rechtslebens, wie sie in Deutschland
zuerst von LORENZ v. STEIN zur Geltung gebracht wurde, ist sicherlich von
der grössten Bedeutung, und es ist zuzugeben, dass an der Hand der auf
der Annahme dieses Einflusses beruhenden Stem’schen Gesellschaftslehre
nicht bloss die Rechtsgeschichte an Tiefe gewinnt, sondern dass durch diese
Lehre auch manches Licht auf das politische Leben der Gegenwart geworfen
wird. Aber es besteht doch auch die Gefahr, dass ein übertriebenes und
zu ausschliessliches Betonen der gesellschaftlichen Faktoren und Elemente
zu einer einseitigen und geradezu schablonenhaften Auffassung des Staatsund
Rechtslebens und seiner Entwickelung führt, dass das Bestreben die
zum Ausgangspunkte genommene Formel über das Verhältniss von Staat
und Gesellschaft und über die gegenseitigen Beziehungen der verschiedenen gesellschaftlichen
Klassen zu einander zur Anwendung zu bringen die Veranlassung
ist, dass die Erscheinungen des staatlichen Lebens nicht immer
richtig erfasst werden. Bei aller Anerkennung der grossen Verdienste, welche
sich GxEist nicht bloss um die Verbreitung der Kenntniss des öffentlichen
Rechts von England in Deutschland, sondern vor Allem auch um eine richtigere
Erfassung unserer heimischen Staatseinrichtungen erworben hat, wird
sich denn doch kaum bestreiten lassen, dass seine Schriften von dem hier
angedeuteten Gesichtspunkte aus betrachtet, vielfach willkürliche Konstruktionen
enthalten. So einfach stellt sich denn doch das Staats- und Rechtsleben
nicht dar, dass es sich in allen seinen Erscheinungen auf den Kampf
zwischen dem „liberalen Kapitalismus“ und dem „konservativen Grundbesitz“
zurückführen liesse, in welchem im- Ganzen und Grossen das eine Mal der
Kapitalismus, das andere Mal der Grundbesitz der herrschende Faktor im
Staatsleben ist. Darf hier ein Bild gebraucht werden, so kann man wohl
sagen: Allerdings bilden die wirthschaftlich-socialen Faktoren den Zettel
des Gewebes des Rechts- und Staatslebens, aber ganz abgesehen von der
Bedeutung, welche stets die nicht immer in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
gesellschaftlichen Klasse ohne Rest aufgehende Individualität
der leitenden Persönlichkeiten haben wird, sind in diese Grundlage
so viele andere Verhältnisse religiöser, nationaler und rein politischer
Natur eingewebt, dass unter dem Einschlag der Zettel oft recht schwer
zu erkennen ist. Das Gesagte gilt vor Allem auch für die Entwickelung
des preussischen Staats und der preussischen Verwaltung seit dem
Jahre 1848. Es ist ja richtig, dass in dieser Entwickelung der Gegensatz
und Kampf des Kapitalismus gegen den Grossgrundbesitz eine bedeutende
Rolle gespielt hat, aber es heisst doch den Verhältnissen Zwang anthun,
wenn die Entwickelung dieser Periode, in welcher so vielerlei Verhältnisse der
inneren und äusseren Politik das preussische Staatsleben beeinflusst haben,
lediglich auf diesen Gegensatz und den schliesslichen Sieg des Staats über
die beiden gesellschaftlichen Klassen zurückgeführt wird. In dem Bestreben,
eine pragmatische Darstellung zu geben, ist daher der Verfasser einseitig
geworden.
Was speziell die neueste Verwaltungsreform anlangt, so beurtheilt der
Verfasser dieselbe in Gneist’schem Sinne in jeder Beziehung günstig. Wer
wollte auch leugnen, dass wir hier ein bedeutendes Werk vor uns haben,
welches auf lange Zeit die Grundlagen einer gesunden Selbstverwaltung
gelegt hat, aber eine unbefangene Darstellung muss doch, auch selbst wenn