Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen vor 
dem Christianskooge (Wöhrdener Hafen) im Kreise Süderdith- 
marschen) Regierungsbezirk Schleswig) zu entrichten sind. 
Vom 30. Dezember 1874. 
An Hafengeld ist zu entrichten von Fahrzeugen: 
I. von 125 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie beladen sind: 
beim Einganeeee ..... .. . . .. 10 M. 
beim Ausgannggeggggggg 10 
für jedes Fahrzeug 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend unter I. gekichete Art 
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
II. von mehr als 12 Kubikmetern bis einschließlich 170 Kubikmetern Netto- 
Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingaugeggeee. 5 Pf. 
beim Ausgange .. . ...... ... .. . ... . ... .. ... . . .. . . ... 5 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingangg . . .. 2 
beim Aussagggagagaa . . . . . .. 2 
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehaltz; 
von mehr als 170 Kubikmetern Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
III. 
— 
beim Eingangggggggagaa 10 Pf. 
beim Ausgange ............ .. ............ . .. . .. . ... 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingannngg . . . . . .. 5 - 
beim Ausgange ....... ....... .. . . . ... . . ... .. .. . . . .. 5 
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie 
eine Fahrt zwischen Häfen des Deutschen Reichsgebiets ohne Berührung 
fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der nach III a. und b. 
zu berechnenden Abgabenbeträge. 
2) Schiffe,
	        
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