Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlichin Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch- Cement--, 
Granit-, Gyps., Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller 
Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, 
Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu troh, Dach- 
süh Dünger, frischen Fischen oder Rohmaterialien zum Deichbau 
esteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit benachbarten Küstenorten und 
tten den Wöhrdener Hafen regelmäßig oder fufg im Jahre be- 
suchen, kann nach Wahl anstatt der tarifmäigen Abgabe für jede ein- 
zelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach 
näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde Khusetzen bleibt. 
  
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang wie für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; "r 
2) Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
ween isgangs, Sturms oder widriger Winde, sowie Fahrziuge, 
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang 
zu nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladun 
gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theihweis 
veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, 
wenn sie auf der Fahrt nach einem andern Hafen des Deutschen 
Reichsgebiets lediglich zu dem Iwecke einlaufen, um eine den zehnten 
Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen 
oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
1d0 Schisfen tauschen oder davon zurückkehren, wenn wethebe 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter 
beladene Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum 
sind, 2 lebiglich für Königliche oder Reichs- oder —— 
Gegenstände befördern; 
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, 
sowie alle kleinen Fahrzeuge bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
Jahrgens 1875. (Fr. 8250) 10 9) Fahr-
	        
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