Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 74 — 
Befreiungen. 
Von Entrichtung der Abgabe sind befreit: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in die Schlei einlaufen, um Fracht zu 
uchen, und die Schlei ohne Ladung wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen 
isgangs, Sturms) widriger Winde, sowie Fahrzeuge, welche, nur um 
8 
Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in die 
9 zuz j 
Schlei einlaufen, und dieselbe, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen 
zu haben, wieder verlassen; 
Fahrzeuge e 170 Kubikmeter ga gpepiges Pblolfumehat we 
sie auf der Fahrt nach einem außerhalb der ei belegenen Hafen des 
Deutschen Reichsgebiets in die Schlei lediglich zu dem Kwerle einlaufen, 
um daselbst eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende 
Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von 
Strandgütern verwendet werden 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene 
Sicht selbst vT Abgabe entrcchtet 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs- oder Staatseigenthum sind 
2 tis für Königliche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegen- 
ände befördern; 
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Qwecke gemäß benutzt werden; 
/ 
8) Fahrzeuge von nicht mehr als 12 Kubikmeter Raumgehaltz; 
g 
9) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes in Raum- 
gehalt werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt 
gerechnet. 
2) Ueber die Art und den Ort der Erhebung der Schlei-Abgabe hat der 
Finanzminister die nähere Bestimmung zu treffen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
¶. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
3 
—4 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.