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Befreiungen.
Von Entrichtung der Abgabe sind befreit:
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in die Schlei einlaufen, um Fracht zu
uchen, und die Schlei ohne Ladung wieder verlassen;
2) Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen
isgangs, Sturms) widriger Winde, sowie Fahrzeuge, welche, nur um
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Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in die
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Schlei einlaufen, und dieselbe, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen
zu haben, wieder verlassen;
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sie auf der Fahrt nach einem außerhalb der ei belegenen Hafen des
Deutschen Reichsgebiets in die Schlei lediglich zu dem Kwerle einlaufen,
um daselbst eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende
Beiladung zu löschen oder einzunehmen;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
lichen Schiffen eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von
Strandgütern verwendet werden
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene
Sicht selbst vT Abgabe entrcchtet
6) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs- oder Staatseigenthum sind
2 tis für Königliche oder Reichs= oder Staatsrechnung Gegen-
ände befördern;
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Qwecke gemäß benutzt werden;
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8) Fahrzeuge von nicht mehr als 12 Kubikmeter Raumgehaltz;
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9) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichtes in Raum-
gehalt werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt
gerechnet.
2) Ueber die Art und den Ort der Erhebung der Schlei-Abgabe hat der
Finanzminister die nähere Bestimmung zu treffen.
Berlin, den 30. Dezember 1874.
¶. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
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