Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8257.) Allerhschster Erlaß vom 31. Dezember 1874., betreffend die Abänderung einiger 
Bestimmungen der Tarife über Schiffahrtsabgaben: a) auf dem Kanal von 
der Weichsel zum Frischen Haff, b) auf den Wasserstraßen zwischen Oder und 
Elbe, c) für Benutzung der Elbschleuse bei Magdeburg und der Schleusen auf 
der Saale und Unstrut, vom 1. Januar 1875. ab. 
A- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 30. Dezember d. J. will Ich ge- 
nehmigen, daß die Bestimmungen: 
a) unter I. B. 1. und 2. des Tarifs vom 27. Dezember 1871.) nach welchem 
die rhiffahrtear aben auf dem Kanal von der Weichsel zum Frischen 
Haff zu erheben fan (Gesetz= Samml. von 1872. S. 52.) 
b) unter B. I. 1. und 2. des Tarifs vom 27. Dezember 1871.) nach welchem 
die Abgabe für das Befahren der Wasserstraßen hischen der Oder und 
der Elbe zu erheben ist (Gesetz- Samml. von 1872. S. 57.), 
e) unter B. I. 1. und 2. des Tarifs vom 27. Dezember 1871., nach welchem 
die Abgabe für die Benutzung der Elbschleuse bei Magdeburg und der 
Schleusen auf der Saale und Unstrut zu erheben ist (Gesetz-Samml. 
von 1872. S. 67. 
dahin abgeändert werden, daß von geflößten Hölzen für je 9 Quadratmeter 
der Hberßche, einschließlich des Flottwerks und des Wasserraumes) von Flößen, 
welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen Köem (Quadratholz) 
oder Balken bestehen, zwölf Pfennige der Reichsmarkrechnung und von allen 
anderen Flößen zehn Permt e der Reichsmarkrechnung erhoben werden und daß 
bei der Berechnung der Oberstigze eine Fläche von überhaupt weniger als 9 Qua- 
dratmeter vollen 9 Quadratmetern gleichgestellt, dagegen bei größeren Flächen ein 
Ueberschuß von weniger als 44 Quadratmeter außer Betracht gelassen, ein Ueber- 
schuß von windestens 44 Quadratmeter für volle 9 Quadratmeter gerechnet wird. 
Gleichettg estimme Ich, daß der in der Ausnahme 1. a. zu A. des unter 
c. bezeichneten Tarifs festzestelle M#imal-Abgabenbeetrag für Ladungen der 
dort genannten Art von 1 Thlr. 5 Sgr. vom 1. Januar 1875. ab auf zwei 
Mark ermäßigt werden soll. 
Berlin, den 31. Dezember 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 3257—6258. 12° (Nr. 8258.)
	        
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