Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8264.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Januar 1875. wegen Abänderung des zweiten Ab- 
satzes des &. 13. des Allerhöchsten Erlasses vom 25. Mai 1868., betreffend die 
Verwaltung der Gymnasial- und Stiftungsfonds zu Cöln (Gesetz= Samml. 
1868. S. 539.). 
A## Ihren Bericht vom 5. d. Mts. will Ich den zweiten Absatz des §. 13. 
Meines Erlasses vom 25. Mai 1868., betreffend die Verwaltung der Gymnafial- 
und Stiftungsfonds zu Cöln (Gesetz Samml. 1868. S. 539.), hiermit aufheben 
und an dessen Stelle folgende Bestimmung treten lassen: 
Studienstiftungen, deren Genuß durch die Stiftungs-Urkunden nicht 
von dem Besuch namhaft besechreter nterrichtsanstalten abhängig ge- 
macht worden ist, können bei dem Besuch einer jeden innerhalb des 
Deutschen Reichs belegenen, staatlich anerkannten und unter der Ausfsicht 
einer Reichs= oder Staatsbehörde stehenden Unterrichtsanstalt, welche die 
in der Stiftungs-Urkunde vorausgesetzte Eigenschaft hat, verliehen werden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 9. Januar 1875. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
(Fr. 8265.)
	        
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