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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
6.
Inhalt: Verordaung, betreffend die Ausbbung der Befugniß zur Dispensation von Ebehindernissen, S. o7.
— Bekanutmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amts.
blätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden c., S. o8.
(Nr. 8266.) Verordnung, betreffend die Ausübung der Befugniß zur Dispensation von Ehe-
hindernissen. Vom 24. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc.
verordnen auf Grund des §. 40. des Reichsgesetzs vom 6. Februar 1875. (Reichs-
Gesetzbl. S. 23.), für den Umfang der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die Dispensation vom gesehlichen Alter der Ehemündigkeit, vom Verbote
der Ehe zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen,
sowie von dem Verbote, nach welchem Frauen vor Ablauf des zehnten Monats
seit Beendigung ihrer früheren Ehe eine weitere Ehe nicht 'schließen dürfen,
ertheilt der Zustzminster. *7
Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1875. in Kraft.
S. 3.
Der Justizminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insegel
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
Jahrgeng 1875. (Nr. 8266.) 14 Be-
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1875.