Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 7.— 
  
(Nr. 8267.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1875. Vom 
25. März 1875. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
F. 1. 
„ Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts- Etat für das 
Jahr 1875 wird 
in Einnahme 
auf 694,498,919 Mark und 
in Ausgabe 
auf 694,498,919 Mark, 
nämlich 
auf 613,686,446 Mark an fortdauernden, und 
auf 80,812,473 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
K. 2. 
Im Jahre 1875 können nach Anordmung des Finanzministers verzinsliche 
Sctanwessungen bis auf gte von 30,000,000 Mark, welche vor dem 
1. Oktober 1876. verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben 
finden die Bestimmungen der §#. 4. und 6. des Gesetzes vom 28. September 
1866. (Geset= Samml. S. 607.) Anwendung. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8267.) 15 K. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1875.
	        
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