6 Otto Mayer,
chose, A la regle de droit« (S. 172). Unter diesem Gesetz
stehen auch les gouvernants, die Machthaber; also auch der
Staat, »puisque FEtat n’existe que par les gouvernants« (S. 262).
Diese, die durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl gebundenen
Machthaber sind es in Wahrheit allein, was man den
Staat nennt. Staat ist nur, sun mot commodes, ein bequemer
Ausdruck, um sie zu bezeichnen (S. 259, Note 1). —
Die Neigung, den Kampf gegen die juristische Person als
einen Kanıpf gegen die Führer der deutschen Rechtswissenschaft
zu bezeichnen, besteht auch sonst. GasTon JEzeE, in seinen
vortrefflichen Principes generaux du droit administratif,
S. 8 Note 1, begrüsst Ducvıtr aufs Wärmste als eine Art Befreier
von den trügerischen Theorien der überrheinischen
Juristen und von ihren »constructions n&bulo-m6taphysiques« ;
er vergisst auch nicht als ganz spezifisch deutsch hervorzuheben
die »th&orie de l’organicisme«, wobei JELLINEK mit dem
»Organ, hinter dem nichts ist«, abermals vorgenommen wird.
Sehr gern spielt auch, wie bei Dusviıt, der Gegensatz des
demokratischen Gedankens herein. So wendet sich BERTHE-LEMyY
in dem Vorwort, mit dem er freundlicherweise die
französische Ausgabe meines deutschen Verwaltungsrechts begleitete!),
gegen die Auffassung der savants allemands, wonach
der Staat juristische Person irgend welcher Art sei. Das
ist ihm unvereinbar »mit den Ideen der französischen Revolution,
von welchen doch das moderne öffentliche Recht ausgegangen
ist«e.
Neuerdings ist auch Le Fur, der schon in seinem grossen
Werke?) die Mängel unserer Reichsverfassung vom republikanischen
Standpunkte aus klar gemacht hat, uns mit einer
Abhandlung über die juristische Person des Staates in KonuLers
Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht Bd. IS. 244 ff.
entgegengekommen, um die neue französische Lehre zu verkünden:
Die juristische Person des französischen Staates ist
nur »une expression commode pour les 40 millions de Francaise
(S. 231). —
Wenn es ein Beweis fortschrittlicher Gesinnung ist, dass
man die juristische Person verwirft, so sind wir keineswegs
so rückständig als unsere Nachbarn und Kollegen anzuneh-)
OrTO MAYFR, le droit adm. allemand, Bd. I S. VIff.
2?) Etat federal et confederation d’etats S. 621 ff.