Metadata : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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gerungszustandes  beabsichtigten  Zweckes  ist  es  durchaus
  notwen  dig,  die  Überleitung  aller  Angelegenheiten,  die
in  den  Betrieb  der  vollziehenden  Gewalt  gehören,  in  die
Hand  des  kommandierenden  Militärbefehlshabers  zu  legen
und  ihm  die  Zivilverwaltungs-  und  Kommunalbehörden
unterzuordnen.«

 

 

 

Der  Zweck  des  $  4  sollte  demgemäß  sein,  eine  »starke,
mit  großer  Machtvollkommenheit  ausgestattete  staatliche
Gewalt«  zu  schaffen,  entsprechend  dem  Wesen  des  »Kriegszustandes«,
  der  doch,  wie  Labandı)  mit  Recht  hervorhebt,
nichts  anderes  wie  Militärdiktatur  bedeutet,  die  in  der
Lage  ist,  im  Augenblick  der  Gefahr  an  Stelle  der  ordentlichen
  Behörde  die  Ruhe  und  Sicherheit  mit  Energie  und
Schnelligkeit  aufrecht  zu  erhalten.

II)  Was  unter  dem  Begriff  »vollziehende  Gewalt«
zu  verstehen  ist,  ist  aus  dem  preußischen  Verfassungsund
  Verwaltungsrecht  zu  entnehmen;  denn  das  BZG.  ist
Ausführungsgesstz  zu  Art.  111  der  PrVU.  v.  31.  I.  1850.

Die  PrVU.  handelt  in  Titel  V  von  der  »gesetzgebenden
Gewalt«,  in  Titel  VI  von  der  »richterlichen  Gewalt«,  in
Titel  III  vom  »Könige«.  Hier  heißt  es  (Art.  45):  »dem
Könige  allein  steht  die  »vollziehende  Gewalt«  zus.  Es
gehört  daher  alles,  was  nicht  zur  gesetzgebenden  oder
richterlichen  Gewalt  gehört,  zur  vollziehenden  Gewalt.
Diese  Definition  entspricht  auch  der  bekannten  Lehre
der  Rechtswissenschaft,  die  die  Staatsgewalt  in  drei  Funktionen
  gliedert  und  diejenige  Tätigkeit  des  Staates  »Verwaltung
  im  engeren  Sinn«  —  »vollziehende  Uewalt«  nennt,
die  nicht  Gesetzgebung  oder  Rechtsprechung  ist.

 

 

 

    

 

 

1)  a.  a.  0.  Bd.  IV  S.  44.