Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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4) Die Reichsbank hat denjenigen Antheilseignern, welche nach den Be- 
stimmungen der ¾l 16. und 19. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. 
(Preußische Gesetz= Samml. S. 435.) die Herauszahlung des einge- 
schossenen Kapitals und ihres Antheils an dem Reservefonds der 
Preußischen Bank verlangen, diese Zahlung zu leisten. 
5) Die Reichsbank wird zur Erfüllung der von der Preußischen Bank 
durch den Vertrag vom 28./31. Januar 1856. hinsichtlich der Staats- 
anleihe von sechszehn Millionen fünfhundert acht und neurzig tausend 
Thalern übernommenen Verbindlichkeiten an Preußen für die Jahre 
1876. bis einschließlich 1925. jährlich 621,900 Thaler in halbjährlichen 
Raten zahlen. Wird die Konzession der Reichsbank nicht verlängert, 
so wird das Reich dafür sorhen, daß, so lange keine andere Bank in 
diese Verpflichtung eintritt, die Rente bis zu dem obengedachten Zeit- 
punkte der Preußischen Staatskasse unverkürzt zufließe. 
6) Eine Auseinandersetzung zwischen Preußen und der Reichsbank wegen 
der Grundstücke der Pe#schen Bank bleibt vorbehalten. 8 
g. 2. 
Die Preußische Bank ist ermächtigt, in dem gesammten außerpreußischen 
Gebiete des Deutschen Reichs an dazu geeigneten Orten mit Zustimmung der 
betreffenden Landesregierungen Komtoire, Kommanditen und Agenturen zu er- 
richten und daselbst nach Maßgabe der Bestimmungen der Bankordnung vom 
5. Oktober 1846. Bankgeschäfte zu betreiben. 
K. 3. 
Der Finanzminister und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten werden mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Irscgel 
Gegeben Berlin, den 27. März 1875. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
r. 3269—8271.) 23° (XNr. 8270.)
	        
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