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(Nr. 8270.) Gesetz, betreffend die für die Berechnung der Transskriptions- und Inskriptions-
gebühren beim Rheinischen Hypothekenwesen zu Grunde zu legenden Sprungsätze.
Vom 28. März 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
weree unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Die nach der Kabinetsorder vom 15. Mai 1846. (Gesetz Samml. S. 169.)
im Bezirke des Wyelllationsgerichtshofes zu Cöln zur Erhebung gelangenden
Transskriptions- und Inskriptionsgebühren, welche mit Eins vom Tausend bei
Eintragung der Veränderung des Grundeigenthums in die Hypothekenbücher
und bei Eintragung von Hypotheken, Rechten und Privilegien zu entrichten sind,
sollen vom 1. April 1875. ab in Sprungsätzen von 100 zu 100 Mark der-
gestalt erhoben werden, daß für Summen bis zum Betrage von 100 Mark
einschließlich der Gebührens von 10 Pfennigen, bis zum Betrage von
200 Mark einschließlich der Gebührensatz von 20 Pfennigen und so fort zur
Erhebung kommt.
Die Bestimmung der Nr. 2. der Kabinetsorder vom 15. Mai 1846. wird
hierdurch modifizirt.
girtandich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. März 1875.
(A. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8271.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1875.) betreffend die Erhebung der tarif.
mäßigen Abgabe für das Befahren des Plauer Kanals bei Niegripp.
A## Ihren gemeinschaftiichen Bericht vom 25. d. Mts. genehmige Ich, daß
die Erhebung der im Tarife vom 27. Dezember 1871. festgesetzten Abgabe für
Lansphren des Plauer Kanals außer bei Plaue und Parey auch bei Niegripp
stattfindet.
Berlin, den 27. Januar 1875.
Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
An die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 8272.)