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dem Hafen und der sogenannten Wiek gelegenen Landspitze parallel mit
der Hafenbrücke gezogene gerade Linie begrenzt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
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2) alle Fabrseuge welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle,
wegen isganges, Sturmes oder widriger Winde jowie alle d
welche nur um Erkundigungen einzu ichen oder Ordres in Empfang zu
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht
oder eingenommen zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto--Raumgehalt, wenn
ie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Vundes.
8ebiets in den Neustädter Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um
aselbst eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende
Beiladung zu löschen oder einzunehmen. Hierbei wird eine Waarenmenge
von 10 Zentnern 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt gleich geachtet;
4) Fahrzeuge, welche zur Külfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
lichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder
Bergen von Strandgütern verwendet werden,
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Reichs= oder Staatseigenthum sind
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befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zweck gemäß benutzt werden;
8) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang) insofern sie den
Hafen leer oder beballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
11) Dampfsschiffe, insofern sie lediglich zur Passagierfahrt benutzt werden.
B. An Bohlwerks eld wird von Waaren, welche über die öffentlichen
Bohlwerke oder Schleppstellen zu Lande gebracht oder in Schiffe verladen
werden, entrichtet:
1) von Vieh, und zwar:
von Pferden und großem Hornviee 20 Pf.
von Füllen und Schweien 10
von Schaafen, Lämmern, Kälbern, Ferkeln, Eseln, Liegen 5=
für das Stück;
(Nr. 8272) 2) von