Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen von Haseldorf regelmäßig oder 
häufig im Jahre besuchen, kann nach Wahl, statt der tarifmäßigen 
Abgabe für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet 
welden, deren Höhe durch Beschluß der Kommune mit Genehmigung 
der Regierung festzusetzen ist. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um 
Fracht zu sachen , und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge, welche, um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in 
Enmpsang zu nehmen, einlaufen und den Hafen wieder verlassen, ohne 
gelöscht oder ge 
zu haben; 
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, das heißt solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Un- 
glücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort- 
setzung ihrer Reise verhindert werden — sowohl für den Eingang als 
auch für den Ausgang —, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert, oder die Zu- 
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4) Fahrzeuge) welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
Piinschen Schiffen aus= oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen 
oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Fahrzeuge von 170 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, 
wenn sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen 
Reichsgebiets in den Hafen einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil 
ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder ein- 
zunehmen; 
6) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
7) Fahrzeuge, welche Kaiserliches oder Staats= oder Reichseigenthum 
ind, oder lediglich für Kaiserliche oder Staats= oder Reichsrechnung 
Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung 
von Freipässen; 
8) alle, Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt 
werden) 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle kleineren Fabrzeuge von 4 Kubikmetern Retto-Raumgehalt und 
darunter; 
11) Fahr- 
aden, oder die Ladung ganz oder theilweise veräußert
	        
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