Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN. 10.— 
  
Jnhalt: Geseg, betreffend die Regelung der in den ##. 2. und 3. des Gesetzes vom 21. Mai 1856. fest- 
gestellten Pauschbeträge der in den Hohengollernschen Landen zur Erhebung gelangenden Wirthschafts- 
abgabe, S. 139. — Gesetz, den Uferbau an der Weser im Kreise Rinteln betreffend, S. 1090. — 
Geset, betreffend die Ausführung des Reichsimpfgesetzes, S. 191. 
  
(Nr. 8277.) Gefet, betreffend die Regelung der in den §S#. 2. und 3. des Gesetzes vom 
Mai 1856. festgestellten Bauschbeträge der in den Hohenzollernschen 
** zur Erhebung gelangenden Wirthschaftsabgabe. Vom 27. März 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen für die Hohenzollernschen Lande, unter Instimmung beider Häuser 
des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 
F. 1. 
Für die Zeit vom 1. Januar 1876. ab sind die in den 2. und 3. des 
s vom 21. Mai 1856. betreffend die anderweite Regelung der Wirthschafts- 
aben für den Schank von Wein und Branntwein und für den Kleinhandel 
mit diesen Getränken in den Hohenzollernschen Landen (Geset- Samml. 1856. 
S. 457.)) cerwähnten P#Pauschbeträge in- in der Weise feshustellen dgß der geringste 
S für die 9. 1. Nummer 1 Gesetzes vom 21. Mai 1856. bezeichneten 
Gewerbe 2 Dia für die §. 1. Nummer 2. gedachten drei Mark jährlich 
beträgt 
Die Sätze steigen nach dem Gewerbsumfange für die HF. 1. Nummer 1. 
des Gesetzes vom 21. Mai 1856. bezeichneten Gewerbe von zwölf zu zwölf Mark, 
für die §. 1. Nummer 2. gedachten von drei zu drei Mark. 
Von Gewerbsstätten, welche im Laufe des Zeitabschnitts, für den die Fest. 
setzung erfogt ist, entstehen, ist die Abgabe bis zur nächsten Festsetzung nach 
einem Mittelsatze 550 entrichten, welcher für die F. 1. Nummer 1. des Gesetzes 
vom 21. Mai 5 bezeichneten Gewerbe sechszig art, für die I. 1. Nummer 2. 
gedachten zwölf Mark jährlich beträgt. 
S. 2 
Wo in dem Gesetze vom 21. Mai 1856. auf die durch das Gesetz be- 
stimmten Steuersätze Bezug genommen ist (§. 11. des Gesetzes vom 21. Mai 
Jahrgang 1875. (Nr. 8277—8278.) 1856 
Ausgegeben zu Berlin den 17. April 1875.
	        
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