Die Organe. $ 105. 375
nicht gegen sie selbst, sondern gegen Dritte eingeleitet sind, einer
Beschlagnahme oder Durchsuchung zu unterwerfen. Zu Maßregeln
der letzteren Art bedarf es auch, wenn sie während der Sitzungs-
periode in den Räumen des Landtagsgebäudes vorgenommen werden
wollen, keiner Genehmigung des Landtags bzw. der betr. Kammere,
83 914; Bornhak, Preuß. Staatsr. 1 427, 428; Arndt, Komm. 296; Seydel-
Piloty, Bayr. Staater. 1284 N. 24; Wittmaack, Arch.ÖE.R. 21 353 #f.; Sonntag,
DJZ,. 11 1010ff.; Dambitsch, Komm. z. RV. 463, 469 ff.; Seidler a. a. O. 92;
Hubrich a, a. O. 371,; Schwedier a. a. O. 36; für dieselbe: Fuld im Gerichts-
saal 85 535 ff; Arch.Öf.R. 4 344ff.; Ann.D.R. (1838) 6 ff.; Müller- Meiningen,
Ann.D.R. 1908) 641 ff.; die Abgeordneten Haenel und Windthorst im Reichs-
tage, 10. März 1886. Vgl. zu der Frage noch: Lahner in GrünhutsZ. 87 183 ff.
d Die Erfüllung der Zeugnispflicht kann im Falle unbegründeter
Weigerung durch die in den Prozeßordnungen vorgesehenen Mittel (Androhun
und Vollzug von Geld- und Haftstrafen) erzwungen werden. Str@B. har
steht dem nicht entgegen, denn Zwangsvollstreckung ist kein „zur -
antwortung ziehen“ im Sinne des $ 11; wollte man aber das Gegenteil an-
nehmen, so müßte man doch zugeben, daß die Verbängung der Zeugnis-
zwangsstrafe nicht wegen einer in Ausübung des parlamentarischen Berufes
getanen Außerung, sondern wegen der Verweigerung des Zeugnisses, mithin
wegen einer selbständigen, durch $ 11 nicht geschützten Handlung erfol
Übereinstimmend: Laband, DJZ. 11 953 ff.; Sonntag das. 1010f.; Dambitse
Komm. z. RV. 463 und (besonders beachtenswertı Wittmaack, Arch.Öff.R.
21 368 ff. Das Zeugniszwangeverfahren ist auch nicht ausgeschlossen durch
Bestimmungen wie Art. 84 Abs. 2 Preuß. Verf. (s. u. 3879), wonach kein Land-
tagsmitglied ohne die Genehmigung seiner Kammer während der Sitzungs-
periode „wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden kann“, — denn landesrechtliche Bestim-
mungen dieser Art sind durch EStrPO. $ 6 Nr. 1 (s. u. Anm. 28, 30) nur in-
soweit aufrechterhalten, als sie sich auf die Einleitung oder Fortsetzung
einer „Strafverfolgung gegen Mitglieder einer gesetzgebenden
Versammlung“ beziehen; auf sie kann sich der Abgeordnete nur berufen
in einem Verfahren, welches gegen ihn als Angeschuldigten, nicht in
einem solchen, welches gegen einen Dritten eingeleitet ist. Endlich fällt
die Zeugniszwangshaft auch nicht unter den Begriff Verhaftung wegen
Schulden“ im Sinne von Bestimmungen wie Preuß, Verf Art. 84 Abs. 93, —
abgesehen davon, daß partikularrechtliche Bestimmungen dieses Inhalts durch
die ZPO. aufgehoben sind. Privilegien auf dem Gebiete des Zeugniszwangs
können die Abgeordneten nur insoweit beanspruchen, als die einschlägigen
Gesetze, insbesondere also die ZPO. und die StrPO. sie ihnen ausdrücklich
zubilligen. Die StrPO. kennt dergleichen Privilegien nicht, wohl aber die
ZPO. enn nämlich ZPO. 8 390 Abs. 2 Satz 2 bestimmt: „Die Vorschriften
über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren finden (nämlich auf die
zur Erzwingung des Zeugnisses im Falle wiederholter Weigerung verhängte
Haft) entsprechende Anwendung, so ist hiermit auch auf 58 904, 905 ZPO.
verwiesen, wonach die zivilprozessuale Vollstreckungshaft gegen Mitglieder
deutscher gesetzgebender Versammlungen während der Sitzungsperiode ohne
Genehmigung der Versammlung nicht vollstreckt werden darf und auf Ver-
langen der Versammlung unterbrochen werden muß (richtig Roth, DJZ.
11 1861). Zu beachten ist, daß die Verweisung auf 88 904, 905 nur dem
zweiten, nicht dem ersten Absatz des $ 390 ZPO. beige ügt ist, woraus sich
ergibt, daß die Landtagsmitglieder nur gegen die Haft des Abs. 2 (d. h. die
im Falle wiederholter Weigerung verhängte), nicht gegen die des Abs. 1
(Haft, welche an Stelle der nicht beitreiblichen Geldstrafe tritt) geschützt sind.
e Laband, DJZ. 11 955; Dambitsch, Komm. z. RV. 464; and. M. Müller-
Meiningen in Ann.D.R. (1906) 655 f. Über die Rechtslage in England vgl.
Hatschek, Das Asylrecht des engl. Parlaments, Ann.D.R. (1906) 801 ff.