— 192 —
welche durch die Ausführung des Impfgesetzes vom 8. April 1874. entstehen,
mit Ausnahme ieg der Kasten für die Herstellung und Unterhaltung der Impf-
institute (§F. 9. des Gesetzes vom 8. April 1874.).
KC. 2.
Zu den von den Kreisen und Amtsverbänden zu tragenden Kosten gehören
die Remuneration der Ingänkte die Kosten der erforderlichen Büreauarbeiten,
sowie die Kosten für den Druck ber nöthigen Listen, Scheine und Zeugrise
Dafür fallen den Kreisen und Amtsverbänden aber auch die Gebühren
für die in den Impfterminen ertheilten Bescheinigungen zu, soweit dieselben nech
K. 11. des Reichs-Impfgesetzes nicht gebührenfrei 1 Alle Impfscheine si
übrigens stempelfrei.
Außerdem ist von den Gemeinden, in deren Bezirk öffentliche Impftermine
¾. 6. des Gesetzes vom 8. April 1874.) abgehalten werden, hierfür ein geeignetes
okal bereit zu stellen und dem Impfarzte die dabei erforderliche Schrei hülfe
zu gewähren.
g. 3.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die bei dem
Ausbruch einer Pockenepidemie angeordneten Zwangsimpfungen, — 8. 18.
Absatz 3. des Gesetzes vom 8. April 1874.
S. 4.
Die Minister der Medizinalangelegenheiten und des Innern find mit der
Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1874. im Bereiche der Monarchie und
mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 12. April 1875.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. Achenbach. Friedenthal.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(K. v. Drcker).