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berechtigte der Sthatsrehierune gegenüber in der im §. 2. bezeichneten Weise sich
verpflichtet, die Ecsete es Staates zu befolgen.
Außerdem ist die Staatsregierung ermächtigt) die eingestellten Leistungen
einzelnen Enpfangsberehtigten gegenüber wieder aufzunehmen, wenn sie durch
Hondlungen ie Absicht an den Tag legen, die Gesetze des Staates zu befolgen.
erweigern dieselben demnächst den Gesetzen des Staates den Gehorsam, so Snd
die Leistungen aus Staatsmitteln wieder einzustellen.
S. 7.
Die Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe
wider einen Geistlichen verhüngen, dem gegenüber die Staatsregierung die ein-
gestellten Leistungen in Gemäßheit des 1 6. wieder aufgenommen hat, können
sowohl von dem Geistlichen als von dem Lberprisdenten im Wege der Be-
rufung an den Königlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten ohne die
Beschränkung des §F. 12. des Gesetzes vom 12. Mai 1873. angefochten werden.
Die Berufung kann in diesen Fällen auf neue Thatsachen und Beweis-
mittel gegründet werden.
G. 8.
Die Wiederaufnahme der eingestellten heistungen erfolgt in allen Fällen
vom ersten Tage desjenigen Vierteljahres an, in welchem die gesetzliche Voraus-
setzung der Wiederaufnahme eingetreten ist.
*
Ueber die Verwendung der während Einstellung der Leistungen aufgesam-
melten Beträge bleibt, soweit dieselben nicht nach der rechtlichen Natur ihres
Ursprungs zu Gunsten der allgemeinen Staatsfonds als erspart zu verrechnen
sind oder anderweit verwendbar werden, gelhlcche Bestimmung vorbehalten.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist im Falle einer kommissa-
rischen Verwaltung des bischöflichen Vermögens auf Grund des Gesetzes vom
20. Mai 1874. befugt, die Fortgewährung der zur Ausstattung der Bisthümer
bestimmten Leistungen insoweit zu verfügen, als dies für Zwecke der kommissa-
rischen Verwaltung und zur Bestreitung der Kosten derselben erforderlich ist.
K. 10.
Die erxekutivische Beitreibung im Verwaltungswege findet in Betreff der
Abgaben und Leistungen an die Bisthümer, die zu denselben gehörigen Institute
und die Geistlichen, für den gesammten Umfang eines Sprengels so lange nicht
statt, als für denselben die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln dauert.
Den Staats= und Gemeindesteuererhebern ist während der Dauer der Ein-
sellung nicht gestattet, die vorstehend bezeichneten Abgaben zu erheben und an
ie Empfangsberechtigten abzuführen.
« §.11.
Sind die Leistungen aus Staatsmitteln an einen Empfangsberechtigten
auf Grund des 8. 6. wieder aufgenommen, so it in Betreff der von diesem
Näüpunte ab fällig werdenden Abgaben und Leistungen die Verwaltungs-
Exekution wieder zu gewähren.
Ein Gleiches gilt in Betreff der Abgaben und Leistungen für diejenigen
Geistlichen, welche keine Leistungen aus Staatsmitteln zu beziehen haben, w
(r. 8281.)