Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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sch dieselben durch ausdrückliche oder stillschweigende Willensäußerung (F. 6. 
Absatz 1. und 2.) verpflichten, die Gesetze des Staates zu befolgen, so lange sie 
dieser Verpflichtung nachkommen. 
12. 
Wer in den Fällen der 9#.2. ##n 6. die schriftlich erklärte Verpflichtung 
widerruft, oder der durch dieselbe übernommenen Verpflichtung zuwider die auf 
sein Amt oder seine Amtsverrichtungen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze 
oder die in dieser Hinsicht von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständig. 
keit getroffenen Anordnungen verletzt, ist durch gerichtliches Urtheil aus seinem 
Amte zu entlassen. 
13. 
Die Entlassung aus dem Ans- hat die rechtliche Unfähigkeit zur Aus- 
übung des Amts, den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der 
Stelle zur Folge Außerdem tritt die Einstellung der Leistungen aus Staats- 
mitteln, sowie der Verwaltungs-Exekution in dem früheren Umnge wieder ein. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, schon nach er- 
folgter Einleitung des Verfahrens die Einstellung der Leistungen zu verfügen. 
Endet das Verfahren mit Freisprechung, so sind die in Folge der Ver- 
fügung einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. 
#. 14. 
Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist der Königliche Gerichts- 
hof für birchliche Angelegenheiten. Das Verfahren vor demselben regelt sich 
nach den Bestimmungen des Abschnitts III. des Gesetzes vom 12. Mai 1873. 
über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Königlichen Gerichts- 
hofes für kirchliche Wgelegenhehen (Gesetz Samml. S. 198.). 
G. 15. - 
Wer Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Gemäßheit des 8. 12. 
dieses Gesetzes aus seinem Amt entlassen worden ist, wird mit Geldbuße bis 
zu 300 Mark, im Wiederholungsfalle bis zu 3000 Mark, bestraft. 
G. 16. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 22. April 1875. 
CL. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker). 
 
	        
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