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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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Jnhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 6. November 1739. für die Dienstführung
der Greben, Dorfschulzen 2c. in vormals Kurhessischen Landestheilen, S. 197. — Gesetz, betreffend
den Rechtszustand in den noch dem Vertrage über die Theilung des Kommuniongebietes am Unterharze
mit Preußen vereinigten Gebieten, S. 199. — Verordnung, betreffend das Verbot der Einführung
von Reben zum Pflanzen für die nicht zum Jollgebiet gehörigen Theile des Preußischen Staates, S. 200.
(Nr. 8282.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 6. November 1739. für
die Dienstführung der Greben, Dorfschulzen v. in vormals Kurhessischen
Landestheilen. Vom 1. April 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die auf Art. XIVIII. §. 5. der vormals landgräflich Hessischen Greben-
ordnung vom 6. November 1739. beruhende Verpflichtung gur bgabe von forst-
freiem Besoldungsholz an Greben (Bürgermeister der Landgemeinden) aus
herrschaftlichen Waldungen, sowie aus den halben Gebrauchswaldungen, wird
aufgehoben. 62
Anstatt der Naturalholzabgabe wird den betreffenden Bürgermeistern der
Landgemeinden eine Entschädigung in fester, für jedes Jahr im Voraus zahl-
barer Geldrente vom Verpflichteten gewährt.
. 3.
Die Bemessung der Geldrente erfolgt für jede Holzabgabe nach dem Durch-
schnit der in den öfenllichen Holzverkäufen der fünf Jahre 1870/74., abzüglich
er Werbungskosten und elehn Borhgke in denjenigen Forsten er-
zielten Preise, aus denen das Holz in jener Zeit abgegeben lt
K. 4.
Bei Feststellung der Geldrente wird das bis 1866. thatsächlich gegebene
Holzguantum zu Grunde gelegt.
Jahrgang 1875. (Nr. 8282.) 28 K 5.
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1875.