Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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. 5. 
Auch den Bürgermeistern von Landgemeinden in denjenigen vormals Kur- 
hessischen Landestheilen, in denen die Grebenordnung vom 6. November 1739. keine 
Geltung hat, soll eine Geldrente nach dem Umfange des bis 1866. thatsächlich 
gegedemen Besoldungsholzes gewährt werden. In Fällen, in denen bereits 1866. 
en Bürgermeistern der Landgemeinden anstatt des Holzes in natura eine Geld- 
entschädigung gegeben ist, behäl es bei letzterer sein Bewenden. 
g. 6. 
Das Gesetz findet auch auf die Auturalhohbeseldungen. der Bürgermeister 
von Landgemeinden in der Herrschaft Schmalkalden Anwendung. 
*i 
Die einem jeden Bürgermeister künftig zu gewährende Geldrente hat der 
Verpflichtete bis 1. Oktober 1875. dem betreffenden Pärgermeiser chriftlich 
mitzutheilen, der binnen sechs Wochen präklusivischer Frist gegen die Höhe der- 
selben bei dem Oberpräsidenten der Provinz Widerspruch erheben kann, bei dessen 
Entscheidung nach Anhörung beider Theile es bewendet. 
K. 8. 
Die g Zeit im Genusse von Naturalholz befindlichen Bürgermeister von 
Landgemeinden können nach ihrer Wahl für die Dauer ihrer Dienstzeit im Ge- 
nusse des derzeitigen Naturalbezuges verbleiben, welchen Falles die Geldrente erst 
nach Ablauf ihrer Dienstzeit einzutreten hat. 
K. 9. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875. in Kraft und werden die 
Minister der Finanzen und des Innern mit dessen Ausführung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. April 1875. 
d. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk, v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8283.)
	        
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