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(Nr. 8288.) Gesetz, betreffend die Gebühren der Advokaten, Notarien, Skribenten und Wechsel-
notarien im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main. Vom
2. Mai 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Bezirk
des Appellationsgerichts zu Frankfurt am Main, was folgt:
S. 1.
Die durch das Gesetz vom 3. August 1852. bestimmten Gebühren der
Advokaten werden in der Weise geändert, daß bei den Gebührensätzen zwei Mark
Reichsmünze an die Stelle eines Guldens Süddeutscher Währung treten.
KC. 2.
In derselben Weise werden die durch die Verordnung vom 11. April 1822.
und das Gesetz vom 19. Dezember 1862. bestimmten Gebühren der Notarien,
der Skribenten und der Wechselnotarien geändert.
Die bei der Umrechnung der Gebührensätze in Reichsmarkrechnung sich er-
gebenden Pfennigbeträge, welche nicht durch fünf theilbar sind, werden auf den
nächsten durch fünf theilbaren Betrag erhöht.
K. 3.
Die Gebühren für Prozeßhandlungen und Geschäfte, welche, bevor dieses
Gesetz in Kraft getreten, vorgenommen uan, kommen nach den bisherigen Vor-
schriften in Ansatz.
ziriundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 2. Mai 1875.
(#. S§.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
Wr. S##8—#89.) 30“ (Nr. 8289.)