Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8289.) Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Grundbuͤcher des Grundbuchamts 
Stickhausen. Vom 3. Mai 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die bei dem Brande vom 29. und 30. Dezember 1874. zerstörten Grund- 
bücher des Bezirks des Grundbuchamts Süchausen werden von Amtswegen in 
der durch die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. bestimmten Form und 
Einrichtung wiederhergestellt. 
. 2. 
Die in den Grund= und Gebäudesteuerbüchern. bezeichneten Eigenthümer 
der im Bezirke des Grundbuchamts Stickhausen belegenen Grundstücke werden 
Behufs Wiederherstellung des Grundbuchs vorgeladen. 
. 3. 
Der als Eigenthümer Vorgeladene ist verpflichtet, dem Grundbuchamte 
1) die zur Eintragung seines Eigenthums im Grundbuche erforderlichen 
Nachweise beizubringen; 
2) alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte, Hypotheken und Grundschulden 
anzuzeigen. 4.4 
Das Grundbuchamt kann die Befolgung der Ladung und die Erfüllung 
der den Geladenen obliegenden Verpflichtungen unter Androhung von Geld- 
strafen bis Einhundert und fünfzig Mark erzwingen. 
e 
Zur Eintragung des Vorgeladenen als Eigenthümer genügt es, wenn sein 
Eigenthumsrecht durch den Inhalt der Grundakten glaubhaft gemacht wird oder 
wenn der Vorgeladene 
1) fien Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des Gemeindevorstandes be- 
einigt, 
2) oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene Versicherungen von 
Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzu- 
rechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn 
Jahren ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat. 
6. 
Wer in dem Steuerbuche nicht als Eigenthümer verzeichnet ist, gilt als 
berechtigt, in dem Grundbuche als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn 
er die nach F. 5. erforderlichen Nachweise beibringt und der im Steuerboche 
er-
	        
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