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Verzeichnete in einer öfentlichen oder öseentlich beglaubigten Urkunde seine Ein-
willigung ertheilt, oder zur Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt wird.
F. 7.
Alle Personen) welche als Eigenthümer Behufs Wiederherstellung des
Grundbuchs nicht vorgeladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem
im Bezirke des Grundbuchamts Stickhausen belegenen Grundstücke das Eigen-
thum zustehe, sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem solchen
Grundstuck ein die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht, eine Hypothek
oder eine Grundschuld, oder irgend welche andere der Eintragung im Grundbuch
bedürfende dingliche Rechte Mstehen sind durch das Grundhuckemt Stickhausen
Iet ich aufzusordem, ihre Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist, deren
blauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem Grundbuchamte Stick-
hausen anzumelden.
Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind diejenigen Berechtigten frei,
welche der Eigenthümer in Gemäßheit des F. 3. Nr. 2. vor Ablauf der drei-
monatlichen Ausschlußfrist angemeldet hat.
Ueber die Anmeldung hat das Grundbuchamt dem Anmeldenden auf Ver-
langen eine Bescheinigung zu ertheilen.
. 8.
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil,
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die
Richtigkeit des Grundbuchs nach dessen Wie ccherstellung das Grundstück er-
worben hat, nicht geltend machen kann, und daß er sein auugerect gegenüber
denjenigen, deren Rechte vor Ablauf der dreimonatlichen Ausschlußfrist ange.
meldet und demnächst auch eingetragen u#dg verliert. Diese Folgen der unterlassenen
Anmeldung find in der öffentlichen Aufforderung (F. 7.) wörtlich anzugeben.
C. 9.
Die öffentliche Aufforderung (§. 7.) ist durch das Amtsblatt und durch
wei andere öffentliche Blätter zu drei Malen in angemessenen Zwischenräumen
dor Ablauf der Ausschlußfrist letannt zu machen.
S. 10.
Die Aulegung des Grundbuchblatts oder Artikels erfolgt nach Ablauf der
dreimonatlichen Ausschlußfrist.
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Bei der Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels ist für ein ange-
meldetes Recht eine Vormerkung einzutragen:
1) wenn die Entstehung dieses Rechts glaubhaft gemacht ist und entweder
der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung
des Rechts bestritten ist;
2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstücks bestritten
wird, dieselbe aber glaubhaft gemacht ist.
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