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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. 15.
Juhalt: Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der kattholischen Kirche,
S. 217. — Verordnung, betreffend die Errichtung einer technischen Deputation für das Veterinär-
wesen, S. 319.
(Nr. 8292.) Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der
katholischen Kirche. Vom 31. Mai 1875.
Wu Wilhekm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt: "1
Alle Orden und ordensähnlichen Kongregationen der lathelis en Kirche
sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 2. von dem Gebiete der Preußischen
Monarchie ausgeschlossen.
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt.
Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen dürfen vom Tage der Verkün-
dung dieses Gesetzes ab neue Mitglieder, unbeschadet der Vorschrift des F. 2.,
nicht aufnehmen und find binnen schs Monaten aufzulösen. Der Minister der
eistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, diese Frist für Niederlassungen, welche
56 mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigen, um für
eren Ersatz durch anderweite Anstalten und Einrichtungen Zeit 7 assen, bis
auf vier Jahre zu verlängern. Zu gleichem Behufe kann derselbe auch nach
Ablauf dieses Zeitraums einzelnen Mitgliedern von Orden und ordensähnlichen
Kongregationen die Befugniß gewähren, Unterricht zu ertheilen.
§. 2.
Ticberlassungen der Orden oder ordensähnlichen Kongregationen) welche
sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, bleiben sortbesteen, sie können
edoch jederzeit durch Königliche Verordnung aufgehoben werden, bis dahin sind
ie Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, ihnen
die Aufnahme neuer Mitglieder zu gestatten.
Jahrgang 1875. (Nr. 8292.) 31 5. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juni 1875.