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S. 4.
Die am 1. Januar 1876. vorhandenen Bestände des Centralfonds zur
Unterstützung der Hebammen (§. 2.) werden den becheil ten Provinzialverbänden
nach Vethähn der aus den einzelnen Landestheilen dem Centralfonds zuge-
führten Mittel zur Verwendung im Interesse des Hebammenwesens überwiesen.
. 5.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten
und der Minister des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes be-
auftragt.
slrtundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8296.) Vertrag wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich. Vom 17./18. Mai
1875.
A## Grund der im §. 61. des Bankgesetzes vom 14. März d. J. (Reichs-
Gesetzbl. S. 1 und im §. 1. des Gesetzes vom 27. März d. (Preuß. Gesetz-
Samml. S. 166.) ertheilten Ermächtigungen ist zwischen dem Rei bnsler
Furen von Bismarck Namens des Deutschen Reichs einerseits und dem Königlich
reußischen Finanzminister Vizepräsident des Staatsministeriums Camphausen,
sowie dem Weiglich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten Dr. Achenbach Namens der Königlich Preußischen Staatsregierung
andererseits folgender Vertrag abgeschlossen worden.
KG. 1.
Der Preußische Staat zieht sr Einschußkapital bei der Preußischen Bank
von 5,720,400 Mark und seinen Antheil an deren Reservefonds mit 9,000,000 Mark
mit dem 1. Januar 1876. zurück.
Mit diesem Tage geht die Preußische Bank nach Maßgabe dieses Ver-
trages mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen auf das Reich über.
Das Reich wird diese Bank auf die Reichsbank (I. 12. des Reichsbank-
Gesetzes) übertragen. Die