Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 224 — 
S. 4. 
Die am 1. Januar 1876. vorhandenen Bestände des Centralfonds zur 
Unterstützung der Hebammen (§. 2.) werden den becheil ten Provinzialverbänden 
nach Vethähn der aus den einzelnen Landestheilen dem Centralfonds zuge- 
führten Mittel zur Verwendung im Interesse des Hebammenwesens überwiesen. 
. 5. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten 
und der Minister des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
slrtundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8296.) Vertrag wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich. Vom 17./18. Mai 
1875. 
A## Grund der im §. 61. des Bankgesetzes vom 14. März d. J. (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1 und im §. 1. des Gesetzes vom 27. März d. (Preuß. Gesetz- 
Samml. S. 166.) ertheilten Ermächtigungen ist zwischen dem Rei bnsler 
Furen von Bismarck Namens des Deutschen Reichs einerseits und dem Königlich 
reußischen Finanzminister Vizepräsident des Staatsministeriums Camphausen, 
sowie dem Weiglich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten Dr. Achenbach Namens der Königlich Preußischen Staatsregierung 
andererseits folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
KG. 1. 
Der Preußische Staat zieht sr Einschußkapital bei der Preußischen Bank 
von 5,720,400 Mark und seinen Antheil an deren Reservefonds mit 9,000,000 Mark 
mit dem 1. Januar 1876. zurück. 
Mit diesem Tage geht die Preußische Bank nach Maßgabe dieses Ver- 
trages mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen auf das Reich über. 
Das Reich wird diese Bank auf die Reichsbank (I. 12. des Reichsbank- 
Gesetzes) übertragen. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.