— 252 —
VIII. Aufsichtsrechte.
S. 47.
ie gesetzlichen Verwaltungsnormen werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
Die den vorgesetzten Kirchenbehörden gesetzlich wustchenden Rechte der
Aufsicht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung werden
mit den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen geübt.
g. 48.
Macht die vorgesetzte Kirchenbehörde von den ihr gesetzlich zustehenden
Rechten der Aufsicht oder der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Ver-
waltung keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von der staatlichen
Aufsichtsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißis
Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der
Befugnisse auf die staatliche Aufsichtsbehörde über.
C. 49.
Gegen Verfügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde, durch welche die Ein-
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung versagt wird, steht dem
chmer ande die Berufung an den Oberpräsidenten zu, welcher endgültig
entscheidet.
G. 50.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung bedürfen
1- brer Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden
ällen:
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von
Grundeigenthum;
2) bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen-
schaftlichen P-. Kunstwält haben 6 6 I
3) bei Anleihen im Sinne des §. 21. Nr. 4.;
4) bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere
Kirchendiener bestimmter Gebäude;
5) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen;
6) bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen;
7) bei Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen,
Kollekten 2c. für kirchliche, wohlthätige oder Schulzwecke außerhalb der
Kirchengebäude;
8) bei