Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 252 — 
VIII. Aufsichtsrechte. 
S. 47. 
ie gesetzlichen Verwaltungsnormen werden durch dieses Gesetz nicht 
berührt. 
Die den vorgesetzten Kirchenbehörden gesetzlich wustchenden Rechte der 
Aufsicht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung werden 
mit den in den nachfolgenden Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen geübt. 
g. 48. 
Macht die vorgesetzte Kirchenbehörde von den ihr gesetzlich zustehenden 
Rechten der Aufsicht oder der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Ver- 
waltung keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung derselben von der staatlichen 
Aufsichtsbehörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung binnen dreißis 
Tagen nach dem Empfange derselben keine Folge, so geht die Ausübung der 
Befugnisse auf die staatliche Aufsichtsbehörde über. 
C. 49. 
Gegen Verfügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde, durch welche die Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung versagt wird, steht dem 
chmer ande die Berufung an den Oberpräsidenten zu, welcher endgültig 
entscheidet. 
G. 50. 
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung bedürfen 
1- brer Gültigkeit der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden 
ällen: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum; 
2) bei Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissen- 
schaftlichen P-. Kunstwält haben 6 6 I 
3) bei Anleihen im Sinne des §. 21. Nr. 4.; 
4) bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder andere 
Kirchendiener bestimmter Gebäude; 
5) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen; 
6) bei Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen; 
7) bei Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von Sammlungen, 
Kollekten 2c. für kirchliche, wohlthätige oder Schulzwecke außerhalb der 
Kirchengebäude; 
8) bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.