Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Artikel 5. 
Die Wahlhandlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. 
Artikel 6. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne nieder- 
zulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Artikel 7. 
Wird in dem ersten Wahlgange eine Mehrheit für die zur Bildung des 
Kirchenvorstandes oder der Gemeindevertretung erforderliche Zahl von Personen 
nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen statt, welche die 
meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Beläuft sich die Zahl derselben auf 
mehr als das Doppelte der zu wählenden Kirchenvorsteher oder Gemeindever- 
treter, so scheiden von denjenigen, welche die wenigsten Stimmen erhalten haben, 
sowwiele aus, daß die Zahl der Wählbaren die doppelte Zahl der zu Wählenden 
eträgt./ 
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. 
Artikel 8. 
Nachdem der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen erklärt hat, darf 
eine Stimmabgabe nicht mehr zugelassen werden. 
Artikel 9. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzzettel entscheidet der Wahl- 
vorstand. 
Artikel 10. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den 
wesentlichen Hechan beurkundet. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und min- 
destens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. 
Artikel 11. 
Die Wahl der Kirchenvorsteher muß derjenigen der Gemeindevertreter vor- 
angehen. 
Artikel 12. 
Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde öffentlich durch Aushang 
bekannt gemacht. Nach dem Ermessen des Kirchenvorstandes kann die Bekannt- 
mchung auch noch in anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen 
erfolgen. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8802) 38 Art.
	        
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