Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) von Binnenfahrzeugen für die Tonne Tragfähigkeit: 
a) mit Laddnnnnnnnga . . ... 12½ Pf. 
b) leer oder mit Ballast .. ............... . ...... .. . . .. 6½ 
3) von Mauerlatten, Balken oder Rundholz bei einer Stärke von: 
a) nicht mehr als 16 Centimeter — für das Stück. 1½ 
b) mehr als 16, aber nicht mehr als 21 Centimeter — 
desgleihen . .... . .. 2½% 
c) mehr als 21, aber nicht mehr als 26 Centimeter — 
desgleibheen .. .. . . .. . . . 5 
d) mehr als 26, aber nicht mehr als 31 Centimeter — 
desgleihen 7½ 
e) mehr als 31 Centimeter — desgleiche 10 
4) von Eisenbahnschwellen für je 5 Stüüiüiksss .. 4 
IV. an Bohlwerksabgabe von den nachstehend bezeichneten 
Waaren, wenn die Fahrzeuge zum Löschen oder Laden derselben 
innerhalb des Stadtgebietes anlegen, und zwar 
1) von Getreide, Hülsenfrüchten, Oelsaaten und Sämereien 
aller Art; von Flachs, Hanf und Heede (Werg)) von Asche, 
einschließlich der Waidasche und des Okras; von Lumpen, 
von thierischen Knochen, von außereuropäischen Farbe= und 
Tischlerhölzern, von Erzen, von Metallen und Metallwaaren 
aller Art, einschließlich der Schiffsanker, von Guano und 
künstlichem Dünger aller Art, von Bier, Branntwein und 
Essig, von Heringen, von Theer, von Petroleum — für 
je fünf Zennennnn . . 4 
2) von Stein-, Braun= und Holzkohlen, von Kalk, Gyps und 
Cement — für je fünf Zennnern . .. 1 
3) von Mauer- und Dachsteinen — für je fünfhundert 6 
4) von Rum, Arrak, Wein, Spiritus und von Oel aller Art 
— für je zwei Zenner .. . . . . .. 5 
5) vom Holze und zwar: 
a) von Brenn- und Nutzholz fũr das Kubikmeter 2 
b) von Felgen, Speichen, Holznägeln und Stäben für 
das — — ................. f 2· 
Anmerkung: Auf ein Kubikmeter werden ge- 
rechnet: 
4 Schock Flzzen, 
12 Schock Speichen und Hohnägel, 
5 Schock Fößere 1¼ Meter lange Stäbe, 
6½ Schock mittlere 1 Meter lange Stäbe, 
32 Schock kleine ½ Meter lange Stäbe. 
Eir. 8204.) 39* e) von
	        
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