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schehener Entlöschung in den Hafen einlaufen, eine nochmalige Entrichtung
es Hafengeldes nicht statt.
5) Binnenfahrzeuge, deren Ladung lediglich aus Grand, Lehm, Lu Rohr,
Stroh, kbislschen Dünger, Faschinen, Feld-, Mauer= oder Dachsteinen
besteht, entrichten das Hafengeld nur zur Hälfte des tarifmäßigen
Satzes zu I. 2.
6) Binnenfahrzeuge, welche nicht mehr als zum 4. Theile ihrer Trafft ig-
keit beladen sind, entrichten das Hafengeld nur für die Tonnenzahl ihrer
wirklichen Ladung.
B. In Bezug auf das Stromgeld (zu II.) und das Schleusen-
geld (zu III. des Tarifs).
7) Von den nicht mehr als zum 10. Theile ihres Netto-Raumgehaltes
resp. ihrer Tragfähigkeit beladenen Fahrzeugen wird das Strom- und
Schleusengeld wie von leeren Fahrzeugen entrichtet.
8) Binnenfahrzeuge von weniger als einer Tonne Tlragfähigkeit entrichten
das Strom= und Schleusengeld für eine Tonne; bei föheren Fahrzeugen
werden Theile einer Tonne) wenn sie nicht größer als eine halbe Tonne
sind, außer Ansatz gelassen, wenn sie größer als eine halbe Tonne sind,
für eine volle Tonne gerechnet.
9) Bei der Berechnung des Stromgeldes für Seeschiffe sind Theile eines
Kubikmeters des Netto-Raumgehalts, wenn sie nicht größer als ein
halbes Kubikmeter sind, unberücksichtigt zu lassen, wenn sie größer als
ein halbes Kubikmeter sind, für ein volles Kubikmeter anzurechnen.
10) Von den die kleine Schleuse passirenden Fahrzeugen ist das Schleusen-
*W/p für die Hin und Rückfahrt nur einmal zu erheben, falls die
etztere binnen 24 Stunden erfolgt. -
C. In Bezug auf die Bohlwerksabgabe (zu IV. des Tarifs).
11) Wenn die Fahrzeuge zwr anlegen, aber von Bord zu Bord überladen,
so wird die Bohlwerksabgabe, selbst wenn die Ladebrücke benutzt wird,
nur zum 4. Theile des tarifmäßigen Satzes erhoben.
12) Wenn ferner Getreide behufs Umarbeitung aus dem Schiffe aus- und
demnächst wieder eingeladen wird, so ist für dieses beim Ausladen die
volle tarifmäßige Abgabe nach IV. 1. des Tarifs zu zahlen, während
die Wiedereinladung abgabenfrei bleibt.
13) Pengen von weniger als der für die Erhebung maßgebenden Einheit
1—2—5 Zentner, 5—500 Stück ein Kubikmeter) werden für eine volle
inheit gerechnet. Als geringster Abgabenbetrag für eine Waarenpost
wird ein Pfennig erhoben; im Uebrigen bleiben überschießende Bruch-
pfennige außer Vurat
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