Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen. 
1) Hafen-, Strom- und Schleusengeld wird nicht entrichtet von Fahrzeugen, 
welche Königliche oder Armee-Effekten transportiren und keine Beiladung 
von anderen Gegenständen haben, nwie von Fahrzeugen, welche nur der 
Reparatur wegen leer oder in Ballast eingehen. 
2) Hafengeld wird nicht entrichtet von Binnenfahrzeugen, welche leer oder 
lediglich mit Ballast ein= oder ausgehen. 
3) Stromgeld wird nicht entrichtet von Kähnen, welche nur mit Milch be- 
laden sind, sowie von leeren und sogenannten Spazierbooten. 
4) Bohlwerksabgabe wird nicht entrichtet, wenn die Waaren für Rechnung 
der Königlichen Hosfhaltung oder des Staates oder des Reiches gelöscht 
oder geladen werden. 
Berlin, den 25. März 1875. 
# S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
[r. 3305.)
	        
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