Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8305.) Tarif, nach welchem die Schiffahrtsabgaben in der Stadt Frauenburg, 
Regierungsbezirk Königsberg, bis auf Weitercs zu erheben sind. Vom 
25. März 1875. 
Es- wird entrichtet für die Tonne Tragfähigkeit: 
I. von leeren oder nur mit Ballast, Faschinen, Stroh, Böttcher-, 
Töpferwaaren beladenen Fahrzeugen 
beim Eingaunng .. . . . .. 6 Pf. 
beim Ausganggggg . .. 6 
II. von anderweit heladenen Fahrzeugen 
beim Eingangeeggaga 13 
beim Ausganyggg 13 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Von Fischerkähnen, dieselben mögen leer oder beladen sein, 
werden nur folgende Sätze und zwar nur beim Eingange erlegt: 
a) von einem Angelsieken überhauiuiut 10 Pf. 
b)= Gannsieken -..................... 20 
e) · . Angelkahn -..................... 30 
2) Fahrzeuge (mit Ausschluß der Fischerkähne), deren Ladung die Hälfte 
ihrer Tragfähigkeit nicht erreicht, entrichten die Schiffahrtsabgaben 
nach den Sätzen für unbeladene Fahrzeuge. 
3) Fahrzeuge, deren Ladung ausschließlich in Roggen, Gerste, Hafer oder 
andern Lebensmitteln — mit Ausnahme von Weizen, Obst, geistigen 
Getränken und Materialwaaren — besteht, entrichten die Schiffahrts. 
abgabe nach dem Satze für unbeladene Fahrzeuge, wenn sie den Hafen 
mit der vollen Ladung oder mit wenigstens derselben wieder verlassen. 
4) Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
leiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast 
gelöscht oder eingenommen zu haben, keine Schissahrchabgaben, 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ballast 2c. (I.) oder 
andere Ladung (II.) abgesetzt oder eingenommen wird, die Schif- 
fahrtsabgabe entweder nach dem Satze n# II. mit 13 Pf. für 
jede Tonne Trogfähigket, oder zu I. mit 6 Pf. pro Tonne Trag. 
fähigkeit einmal, 
e) n sie löschen und laden, die volle tarifmäßige Schiffahrts- 
abgabe, 
d) wenn sie nur einen Theil der Ladung absetzen oder einnehmen 
und von der Rhede nach einem andern Hafen versegeln, von der 
(Xr. 8305.) ge-
	        
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