Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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auf der westlichen Seite des Kanals und Hafens bis an die Kälberwiesen 
und die Weidenplantage auf der westlichen Mole und umfaßt außerdem 
den Haffstrand vom Ausflusse des Narzer Baches in das Haff bis zum 
Fuße des Galgenberges. 
II. An Stand- und Lagergeld werden von allen Waaren und Gegenständen 
pro Kubikmeter 6 Pf. entrichtet. 
Ausnahmsweise wird erlegt und zwar: 
1) Für Langhölzer vom Stück 
a) bis inkl. 9 Meter Länge bei jeder Jopfstärke — Mark 5 Tfl. 
b) von über 9 Meter bis inkl. 12 Meter Länge 
bei einer Zopfstärke unter 30 Centimeter —. 5 
c) von über 9 Meter bis inkl. 12 Meter Länge 
bei einer Zopfstärke von 30 Centimetern und 
arübernrnrnrnrnrnr .. . . . .. — 10 . 
d) von über 12 Metern Läne . . ... — 1. 
2) Für Spaltlatten, Rundlatten, Leiterbäume, Deichsel- 
stangen vom Schock ....... . . .... . .. .. . .. . . . . . . . — 15 
3) Für Hopfenstangen desg . .. —. 5 
4) Für Dachstöcke und Bohnenstangen desll. — 2 
5) Für Felgen desgl. .. ..... . . ..... ... . .. . . . .. . . . .. —. 10 
6) Für Schiffsknie pro Stücckxkxkk .. —. 1 
7) Für vollständig abgebundene Gebäude (einschließlich 
des Querverbandes derselben, der dazu gehörigen 
Dielen, Latten rc.) von jedem Meter Frontlänge 
des Gebäudsss . . ... 1. — 
8) Für Brennholz, Faschinen, Torf, Kalk, Feldsteine, 
Ziegel- und Dachsteine pro Kubikmeter —. 3 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Für die Benutzung der Stand= und Lagerplätze während weniger als 
4 Stunden wird nichts entrichtet. 
2) Dauert die Benutzung länger als 3 Monate, so wird für jedes folgende 
angefangene oder vollendete Viertel#ahr das Stand= und Lagergeld 
von Neuem erhoben. 
3) Bruchtheile der angenommenen Maß- und Gewichts-Einheiten werden, 
sobald sie ½ oder mehr betragen, für eine volle Einheit gerechnet, 
andernfalls außer Ansatz gelassen. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Jahrgang 1875. (Nr. 8305—8306. 40 Nr. 8306.)
	        
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