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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 22.—
Juhalt: Tarife, nach welchen die Schiffahrtsabgaben in den nicht fiskalischen Häfen der Provinz Pommern,
nämlich in Unklam, Cammin, Demmin, Jarmen, Reuwarp, Stettin, Ueckermände, Wollin, Regierungs-
brzirk Stettin, und Barth, Damgarten, Greifswald, Lassan, Loitz, Stralsund und Wolgast, Regierungs-
bezirk Straksund, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 371 bis d01.
(Nr. 8307.) Tarif, nach welchem das Bohlwerks- und das Hafeugeld in der Stadt Anklam,
Kreis Anklam, Regierungsbezirk Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist.
Vom 25. März 1875.
Es ist zu entrichten:
A. An Bohlwerksgeld:
I. für l euge, welche die der Stadt gehörigen Bohlwerke zum Laden
und Löschen benutzen:
1) beim Laden und Löschen einer vollen Ladung:
a) wenn dieselben einen Netto-Raumgehalt von mehr als 4 Kubik.
meter haben, für jedes volle Kubikmeter ....... . ... 4 P.
b) wenn sie nur einen Netto-Raumgehalt von 4 Kubik-
meter und weniger haben, überhaunt. 14
2) beim Laden oder Löschen einer Theilldunz, für jedes
beim Laden oder Löschen angefangene Viertel des Raum-
gehalts:
2) in dem Falle zu 133 ... 1
b) in dem Falle zu 100505. 4
Hierbei gilt eine Waarenmenge von 10 Zentnern
= 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
II. für jebes Stück Bauholz, welches über das städtische Bohlwerk
aus der ßV# geschleppt oder vom Lande unter Benutzung des
Bohlwerks in das Wasser gebracht winrnnd# 5
Ichreung 1875. (Nr. 8307.) 41 Nä-
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1875.