Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 22.— 
  
Juhalt: Tarife, nach welchen die Schiffahrtsabgaben in den nicht fiskalischen Häfen der Provinz Pommern, 
nämlich in Unklam, Cammin, Demmin, Jarmen, Reuwarp, Stettin, Ueckermände, Wollin, Regierungs- 
brzirk Stettin, und Barth, Damgarten, Greifswald, Lassan, Loitz, Stralsund und Wolgast, Regierungs- 
bezirk Straksund, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 371 bis d01. 
(Nr. 8307.) Tarif, nach welchem das Bohlwerks- und das Hafeugeld in der Stadt Anklam, 
Kreis Anklam, Regierungsbezirk Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist. 
Vom 25. März 1875. 
Es ist zu entrichten: 
A. An Bohlwerksgeld: 
I. für l euge, welche die der Stadt gehörigen Bohlwerke zum Laden 
und Löschen benutzen: 
1) beim Laden und Löschen einer vollen Ladung: 
a) wenn dieselben einen Netto-Raumgehalt von mehr als 4 Kubik. 
meter haben, für jedes volle Kubikmeter ....... . ... 4 P. 
b) wenn sie nur einen Netto-Raumgehalt von 4 Kubik- 
meter und weniger haben, überhaunt. 14 
2) beim Laden oder Löschen einer Theilldunz, für jedes 
beim Laden oder Löschen angefangene Viertel des Raum- 
gehalts: 
2) in dem Falle zu 133 ... 1 
b) in dem Falle zu 100505. 4 
Hierbei gilt eine Waarenmenge von 10 Zentnern 
= 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
II. für jebes Stück Bauholz, welches über das städtische Bohlwerk 
aus der ßV# geschleppt oder vom Lande unter Benutzung des 
Bohlwerks in das Wasser gebracht winrnnd# 5 
Ichreung 1875. (Nr. 8307.) 41 Nä- 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1875.
	        
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