Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 273 — 
2) für solche Böte, Kähne und Anhänge, welche zu den den Abgaben unter- 
liegenden Fahrzeugen gehören. 
3) Von der Entrichtung des Hasengeldes — sowohl für den Eingen als 
für den Ausgang — bleiben Fahrzeuge befreit, welche den Nothhafen 
süchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder andere auf Er- 
ern nacheweisende Unglucksfälle, durch Eisgang) Sturm oder widrige 
inde an der Fortseßung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den 
Hafen seewärts mit ihrer Kdang wieder verlassen, ohne daß ein Theil 
derselben veräußert, oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist. 
Berlin, den 25. März 1875. 
CL. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8308.) Tarif, nach welchem die Abgabe für das Anlegen an den städtischen Bohlwerken 
und Landungsbrücken in der Stadt Cammin, Kreises Cammin, Re- 
gierungsbezirk Stettin, bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 25. März 1875. 
Ee wird entrichtet: 
1) von allen beladenen oder unbeladenen Fahrzeugen von mindestens 4 Kubik- 
meter Retto-Rinumgehalt oder 2 Tonnen Tragfähigkeit für jedes Kubik- 
meter oder jede halbe Tnnenenn . .. 5 Pf. 
Ueberschießende Bruchtheile der Erhebungseinheit (1 Kubik- 
meter = ½ Tonne) werden, wenn sie unter ¼ der Einheit 
bleiben, gar nicht, andernfalls für voll gerechnet; 
2) von offenen Böten von weniger als 4 Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt oder 2 Tonnen Tragfähigkeit im Gangen 10 
Ermäßigungen und Befreiungen. 
1) Von Dampfschiffen, wenn sie in regelmähg wiederkehrenden Fahrten den 
Hafen von Cammin besuchen, wird nur die Hälfte der nach Nr. 1. zu 
berechnenden Abgabe entrichtet. 
2) Die Abgabe wird nicht erhoben: 
a) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Königlichen, Staats-- oder 
Reichs-Effekten eladen sind, I 
b) von ossenen Böten von weniger als 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt 
oder 2 Tonnen Tragfähigkeit, welche den Bewohnern der Dörfer 
Triebsow, Grambow und Bünnewitz boten. 
Me. 6307 8309) 1“ Zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.