Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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3) Von Fahrzugen, welche am Bohlwerke oder an den Schiffshaltern, nur 
um zu klariren, anlegen, ist das Hafengeld nur nach Position 4.a. mit 
30. Pf. im Ganzen zu entrichten. 
4) Die im bimnonae ankernden Lahreuge sind nebst den zugehörigen 
Booten von jeder Abgabe befreit. Wird von solchen aber durch Leichter- 
fahrzeuge Ladung nach Barth abgesetzt oder von daher eingenommen, so 
wird das tarifmäßige Hafengeld von den Leichterschiffen zach Lostien 2. 
nach dem Raumgehalt der wirklichen Ladung erhoben. Auch hierbei gilt 
eine Waarenmenge von 10 Zentnern = 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
Befreiungen. 
1) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. weche durch erlittene Be- 
schädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle durch 
Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer Ree 
verhindert werden, bleiben von der Entrichtung des Hafengeldes, sowohl 
Aür den Eingang, als für den Ausgang befreit, wenn . den Hala 
eewärts mit ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben 
veräußert oder die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist. 
2) Ferner sind vom Hafengelde befreit: Fahrzeuge, welche Königliche, Staats- 
Wts transportiren und keine Beiladung von anderen Gegen- 
änden haben; 
: alle Fischerboote, OQuatzen und Polte, und 
4) Boote, welche leer ankommen und ohne Ladung wieder fortgehen, im- 
gleichen Boote, welche nur mit Passagieren und deren Gepäck und Pro- 
viant ankommen oder damit abgehen. 
Anhang. 
Für die Benutzung besonderer Anstalten wird entrichtet und zwar: 
I. für die Benutzung der Schiffsbaustellen: 
1) von jedem daselbst neu erbauten Schiffsgefäße exkl. der offenen 
Boote pro Meter der Kiellinge 7 Mark 80 Dff. 
2) von jedem daselbst reparirten derartigen Fahrzeuge 
pro Meter der Kiellingegaga . .. .. . ... —. 80 
II. für die Benutzung des Bohlwerks oder der Ladebrücke 
pro Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
beim Laden oder Löschen von Klafter= oder sonstigem 
Holze (außer dem tarifmäßigen Hafengeld) — 8 - 
jedoch, wenn nicht mehr eingenommen ober gelöscht 
wird, als: 
die halbe Ladung . .. ............... .... ...... .. — 4 
ein Viertel derselern — 2. 
und wenn noch weniger als ein Viertel einge- 
nommen oder gelöscht wind — 1 
Aruch hierbei gilt eine Waarenmenge von 10 Zent- 
nern = 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
II. Für
	        
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