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Befreiungen.
1) Schissfahrzeuge welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, welche durch
erlittene eschädigungen oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Un-
glücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung
ihrer Reise verhindert werden, bleiben von der Entrichtung des Hafen-
geldes sowohl für den Eingang, als für den Ausgang befreit, wenn sie
den Hafen seewärts mit Hern Ladung wieder vdlaffen, ohne daß ein
hen erselben veräußert, oder die Zuladung anderer Gegenstände er-
olgt ist.
2) Schiffsfahrzeuge, welche Königliche, Staats- oder Reichs-Effekten trans-
portiren und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind vom
Hafengelde befreit.
Anhang.
Für die Benutzung besonderer Anstalten wird entrichtet und zwar:
I. für die Benutzung der Lastadie:
1) zum Neubau
a) eines Schiffes oder einer Jacht für die Tonne Tragfähigkeit
bei Flußschiffen, und für 2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei
Seeschiffen 35 M.
b) eines Bootes ein· für allemal .... .. ..... . ... 1 Mark 5
2) zur Reparatur
a) eines Schifes oder einer Jacht bei einer Dauer von
mehr als 8 Tagen für die Tonne Tragfähigkeit resp.
2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 12
bei kürzerer DaurrnrHrHr::⅛Y⅛:⅛:⅛X . . .. 7
b) eines Bootes ein- für alllmnlll ... 75
Zusätzliche Bestimmungen zu I.
Bei Berechnung der Abgaben unter a. werden überschießende Bruch-
theile der Einheit (von 2 Kubikmeter), wenn sie 1 Kubikmeter und mehr
betragen, für voll, wenn sie weniger betragen, gar nicht gerechnet.
II. für 3 Benutzung der Ballastkiste zum Löschen oder Einnehmen von
allast:
1) von Seeschiffen für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) für das Auswerfen des Ballasts 3 M.
b) für das Einnehmen des Ballastes "
(Nr. 3317—831s8.) 2) von