Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen. 
1) Schissfahrzeuge welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, welche durch 
erlittene eschädigungen oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Un- 
glücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung 
ihrer Reise verhindert werden, bleiben von der Entrichtung des Hafen- 
geldes sowohl für den Eingang, als für den Ausgang befreit, wenn sie 
den Hafen seewärts mit Hern Ladung wieder vdlaffen, ohne daß ein 
hen erselben veräußert, oder die Zuladung anderer Gegenstände er- 
olgt ist. 
2) Schiffsfahrzeuge, welche Königliche, Staats- oder Reichs-Effekten trans- 
portiren und keine Beiladung von andern Gegenständen haben, sind vom 
Hafengelde befreit. 
Anhang. 
Für die Benutzung besonderer Anstalten wird entrichtet und zwar: 
I. für die Benutzung der Lastadie: 
1) zum Neubau 
a) eines Schiffes oder einer Jacht für die Tonne Tragfähigkeit 
bei Flußschiffen, und für 2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei 
Seeschiffen 35 M. 
b) eines Bootes ein· für allemal .... .. ..... . ... 1 Mark 5 
2) zur Reparatur 
a) eines Schifes oder einer Jacht bei einer Dauer von 
mehr als 8 Tagen für die Tonne Tragfähigkeit resp. 
2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 12 
bei kürzerer DaurrnrHrHr::⅛Y⅛:⅛:⅛X . . .. 7 
b) eines Bootes ein- für alllmnlll ... 75 
Zusätzliche Bestimmungen zu I. 
Bei Berechnung der Abgaben unter a. werden überschießende Bruch- 
theile der Einheit (von 2 Kubikmeter), wenn sie 1 Kubikmeter und mehr 
betragen, für voll, wenn sie weniger betragen, gar nicht gerechnet. 
II. für 3 Benutzung der Ballastkiste zum Löschen oder Einnehmen von 
allast: 
1) von Seeschiffen für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) für das Auswerfen des Ballasts 3 M. 
b) für das Einnehmen des Ballastes " 
(Nr. 3317—831s8.) 2) von
	        
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