Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) von Fahrzeugen, welche blos zur Strom. und Küstenschiff- 
fahrt dienen, für die Tonne Tragfähigkeit oder je 2 Wil 
meter Netto-Raumgehalt: 
a) für das Auswerfen des Ballasts 7 M. 
b) für das Einnehmen des Ballasts 15 
III. für die Benutzung des Kochhauses, für die Dauer einer ein- 
maligen Anwesenheit 
a) von Seeschifeen . . .. 1 Mark—. 
b) von Küstenfahrzeueen . .. — 60 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S8.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8318.) Tarif, nach welchem das Bohlwerks-, Pfahl- und Brückengeld in der Stadt 
Lassan, im Greifswalder Kreise, Regierungsbezirk Stralsund, bis auf 
Weiteres zu erheben ist. Vom 25. März 1875. 
Es werden entrichtet: 
I. an Bohlwerksgeld für die Benutzung des städtischen Bohlwerkes oder 
der dazu gehörigen Ladebrücke: 
A. von Kähnen und Flußschiffen aller Art, welche nach Tonnen ver- 
messen sind, für jede Tonne Tragfähigkeit: 
1) wenn sie über die Hälfte ihrer Tragfähigkeit Ladung 
einnehmen oder löshen . . 10 Pf. 
2) wenn sie mehr als zum vierten Theile, aber nicht 
über die Hälfte ihrer Tragfähigkeit Ladung einnehmen 
oder löshen 5 
3) wenn sie nicht mehr als zu vierten Theile ihrer Trag- 
fähigkeit Ladung einnehmen oder löschen oder wenn 
sie nur anlegen 
B. von Seeschiffen, welche nach Kubikmeter Netto-Raum- 
gehat vermessen sind, für jedes Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt: . 
1) wenn sie über die Hälfte ihres Raumgehalts Ladung 
einnehmen oder lösche ... .. .. . . . .. 5
	        
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