Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8319.) Tarif, nach welchem das Bohlwerlks· und das Hafengeld in der Stadt Loitz, 
im Kreise Grimmen, Regierungsbezirk Stralsund, bis auf Weiteres zu erheben 
ist. Vom 25. März 1875. 
Es ist zu entrichten: 
A. An Bohlwerksgeld, wenn das Bohlwerk zum Laden oder Löschen 
benutzt wird: 
I. für Seefahrzeuge, 
1) von mehr als vier Kubikmeter NRetto-Raumgehalt: 
a) wenn eine volle Ladung geladen oder gelöscht wird, für 
jedes Kubikmetttenrnrnrnrnr ..... 3 M. 
b) wenn eine Theilladung geladen oder gelöscht 
wird, von jedem angefangenen Viertel des Raum- 
gehalts des Fahrzeuges für- jedes Kubikmeter. 1 
2) von vier Kubikmeter Netto-Raumgehalt oder weniger, 
überhauiut:t: . . .... . ... . . . . . . .. 13 
II. für Flußfahrzeuge, 
1) von mehr als einer Tonne Tragfähigkeit: 
a) wenn eine volle Ladung geladen oder gelöscht 
wird, für jede Tonne Tragfähigkeit ... 6 
b) wenn eine Theilladung geladen oder gelöscht wird, 
von jedem angefangenen Viertel der zgsühigtee 
des Fahrzeuges, für jede Tonne Tragfähigkeit 2 
2) von einer Tonne Tragfähigkeit oder weniger, überhaudft 7 
Nähere Bestimmungen zu A. 
1) Sowohl für See= als für Flußfahrzeuge, welche laden, nachdem sie am 
Orte zuvor eine volle Ladung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der 
nach A. I. und II. zu berechnenden Abgabe entrichtet. 
Ist keine volle Ladung gelöscht, so tritt eine Ermäßigung nur 
insoweit ein, daß für Laden und öschen zusammen nicht mehr als das 
Ein. und Einhalbfache des nach I. 1. a. und 2. resp. II. 1. a. und 2. 
zu berechnenden Abgabenbetrages entrichtet wird. 
2) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil 
des nach I. 1. a. und 2. resp. II. 1. a. und 2. zu berechnenden Abgaben- 
betrages entrichtet. 
3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel getrieben 
wird, ist, wenn sie länger als eine Woche (sieben Tage) am Bohlwerk 
lie
	        
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