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(Nr. 8319.) Tarif, nach welchem das Bohlwerlks· und das Hafengeld in der Stadt Loitz,
im Kreise Grimmen, Regierungsbezirk Stralsund, bis auf Weiteres zu erheben
ist. Vom 25. März 1875.
Es ist zu entrichten:
A. An Bohlwerksgeld, wenn das Bohlwerk zum Laden oder Löschen
benutzt wird:
I. für Seefahrzeuge,
1) von mehr als vier Kubikmeter NRetto-Raumgehalt:
a) wenn eine volle Ladung geladen oder gelöscht wird, für
jedes Kubikmetttenrnrnrnrnr ..... 3 M.
b) wenn eine Theilladung geladen oder gelöscht
wird, von jedem angefangenen Viertel des Raum-
gehalts des Fahrzeuges für- jedes Kubikmeter. 1
2) von vier Kubikmeter Netto-Raumgehalt oder weniger,
überhauiut:t: . . .... . ... . . . . . . .. 13
II. für Flußfahrzeuge,
1) von mehr als einer Tonne Tragfähigkeit:
a) wenn eine volle Ladung geladen oder gelöscht
wird, für jede Tonne Tragfähigkeit ... 6
b) wenn eine Theilladung geladen oder gelöscht wird,
von jedem angefangenen Viertel der zgsühigtee
des Fahrzeuges, für jede Tonne Tragfähigkeit 2
2) von einer Tonne Tragfähigkeit oder weniger, überhaudft 7
Nähere Bestimmungen zu A.
1) Sowohl für See= als für Flußfahrzeuge, welche laden, nachdem sie am
Orte zuvor eine volle Ladung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der
nach A. I. und II. zu berechnenden Abgabe entrichtet.
Ist keine volle Ladung gelöscht, so tritt eine Ermäßigung nur
insoweit ein, daß für Laden und öschen zusammen nicht mehr als das
Ein. und Einhalbfache des nach I. 1. a. und 2. resp. II. 1. a. und 2.
zu berechnenden Abgabenbetrages entrichtet wird.
2) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil
des nach I. 1. a. und 2. resp. II. 1. a. und 2. zu berechnenden Abgaben-
betrages entrichtet.
3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel getrieben
wird, ist, wenn sie länger als eine Woche (sieben Tage) am Bohlwerk
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