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(Nr. 8249.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1874., betreffend die Einfügung der
Kreissynoden Stolberg. Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodal.
verband der Provinz Sachsen.
A# dem Mir erstatteten Bericht über die Ausführung des §. 59. Schubsa
der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September v. J. habe
mit Befriedigung ersehen, daß die regierenden Grafen zu Stolberg-Wernigerode,
Stolberg und Roßla Sich bereit erklärt haben, für die Pfarrstellen in den
Stolbergischen Grafschaften, welche bisher der freien kirchenregimentlichen Besetzung
unterlegen haben, dieselbe alternirende Mitwirkung der Gemeinden bei der Be-
setzung eintreten zu lassen, welche in §. 32. Nr. 2. der gedachten Ordnung für
die der freien Vesetung durch Meine landesherrlichen Kirchenbehörden unter-
liegenden Pfarrstellen vorgeschrieben ist. Zur Ausführung des §. 59. Schluß-
abst a. a. O. verordne Ich hienächst was folgt:
*
Die drei Kreissynoden der Grafschaften Stolberg-Wernigerode, Stolber
und Roßla treten vom 1. Januar 1875. ab als selbstständige, gemäß Abschnitt II.
der Kirchengemeinde= und Synodalordnung organisirte Kreissynoden in den
Verband der Provinzialsynode der Provinz Sachsen ein. Demzufolge erstreckt
sich der Wirkungskreis der Sächsischen Provinzialsynode und die auf r letztere
bezügliche Amtswirksamkeit des Sächsischen Provinzialkonsistoriums auch auf die
genannten drei Stolbergschen Grafschaften. Die Beschlüsse der Provinzialsynode
treten hier ebenfalls in Kraft, sobald sie die Bestätigung der Kirchenregierung
erhalten haben.
g. 2.
Die drei Stolbergschen Kreissynoden bilden zusammen einen Wahlkreis,
welcher drei Abgeordnete zur Provinzialsynode entsendet. Die Wahl derselben
erfolgt in der Weise, baß jede der drei Kreissynoden für sich je einen Ab-
geordneten, sowie den Stellvertreter desselben wählt, und zwar die eine Synode
einen Abgeordneten aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten
Männern des Provinzialbezirks (§. 62. Kirchengemeinde= und Synodalordnung);,
die zweite einen geistlichen, die dritte einen nichtgeistlichen Abgeordneten gemäß
. 61. daselbst. Unter den drei Kreissynoden findet hierin bei jeder neuen
Synodalperiode ein Wechsel statt; für das erste Mal ist 1) der freigewählte
Abgeordnete im Sinne des F. 62. a. a. O. von der Kreissynode Wernigerode,
2) der geistliche Abgeordnete nach §. 61. daselbst von der Kreissynode Stolberg,
3 der weltliche Abgeordnete nach K daselbst von der Kreissynode Noft
u wählen, bei jeder nachfolgenden Wahl tritt nach der eben angegebenen Reihen-=
solge die bis dahin in der ersten Wahlkategorie befindlich gewesene Kreissynode
in die dritte, die beiden anderen Kreissynoden rücken um eine Stelle in der
Reihenfolge vor. 3