Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

VI.  Strafrecht  und  Strasprozeß.  317

Unterschlagung  eines  Gesellschafters  von  ihm  nur  zur  Tilgung
  einer  Verbindlichkeit  der  Handelsgesellschaft  anvertrauten
Geldern.  XIII,  479.  Mitthäterschaft,  Hülfeleistung,  Begünstigung
  und  Hehlerei  in  Bezug  auf  das  Delikt  der  Unterschlagung.
  XIIII,  129,  145,  161.  Unterschlagung  von
¾Eel  Austragen  und  Verkaufen  erhaltenen  Waaren.  EB.
II.  181.  Deegleichen  eines  bei  einem  Banquier  in  Depot
gegebenen  Looseo.  EB.  III,  183.  Ebenso  von  Gegenständen,
welche  zum  Zwecke  zollamtlicher  Revision  in  die  Diensträume
der  Zollbehörde  gelangten.  EB.  III,  183.  Unterschlagung
des  einer  Vermietherin  gehörigen  Bettes  durch  die  Mietherin.
EB.  III,  251.  Jurthümlicher  Darlehensempfang.  EB.
III,  90.  Aneignung  von  Geld  oder  anderen  fungiblen
Sachen,  welche  als  Caution  gegeben,  oder  in  Folge  eines
Auftragsverhältnisses  erlangt  sind.  EB.  IV,  350.
246,  247.  Wer  erscheint  bei  Unterschlogung  als  der
Verletzte?  Strafverfolgung  bei  einer  von  einem  Handlungs-Commis
  begangenen  Unterschlagung.  XII.  448.

§  246,  257,  49.  Liegt  in  der  Ansichnahme  einer  gefundenen
  Sache  oder  in  der  Verpfändung  derselben  eine
Unterschlagung?  XLI,  559.  ..

s-246,266Ziss.1.UntekichlagungdurchBekwtadung
fremder  Gelder.  EB.  III,  45.

253.  Erpressung.  XLVI,  53.  Rechtswidrigkeit  des
UDermögensvortheils.  EB.  III,  44.  Ankündigung  einer  an
sich  erlaubten  Handlung.  EB.  III,  90.  Thatbestand  der
Ebressano.  En.  III,  184.  Erpressungsversuch.  EB.  III,
52.

&  253,  263.  Begriff  der  auf  Antrag  zu  verfolgenden
Handlung.  EB.  IV,  122.  .
6  257.  Begünstigung.  EB.  III,  362.  Wissentliche
Lesstaleihung  als  Voraussetzung  strasbarer  Begünstigung.
B.  -

1.
8  257,  74.  Accessorische  Natur  der  Begünstigung.
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s259.Hehlerei.Thatbestaad.Etlchöpfnngbeslelbem
EB.III,44.Begkiss.EB.Ill,90.Beziehungderhandlung
  des  Partirers  auf  die  durch  das  Vordelikt  erlangte
Sache.  Der  Dieb  kann  in  der  strafrechtlichen  Verhandlung
gegen  den  Partirer  als  Zeuge  vernommen  werden.  i
293.  Privaturkundenfälschung.  Hehlerei;  dieselbe  kann  sich
nicht  auf  Sachen  erstrecken,  welche  durch  eine  strafbare  Handlung
  erlangt  wurden.  XIIV,  348.  Das  bloße  Mitgenießen
einer  vom  Ehemann  durch  eine  strafbare  Handlung  erlangten,
  zur  Befriedigung  nothwendiger  Bedürfnisse  des  gemeinsamen
  Haushalts  verwendeten  Sache  durch  die  Ehefrau  bildet
  auf  deren  Seite  kein  Ansichbringen  der  Sache  des