VI. Strafrecht und Strasprozeß. 317
Unterschlagung eines Gesellschafters von ihm nur zur Tilgung
einer Verbindlichkeit der Handelsgesellschaft anvertrauten
Geldern. XIII, 479. Mitthäterschaft, Hülfeleistung, Begünstigung
und Hehlerei in Bezug auf das Delikt der Unterschlagung.
XIIII, 129, 145, 161. Unterschlagung von
¾Eel Austragen und Verkaufen erhaltenen Waaren. EB.
II. 181. Deegleichen eines bei einem Banquier in Depot
gegebenen Looseo. EB. III, 183. Ebenso von Gegenständen,
welche zum Zwecke zollamtlicher Revision in die Diensträume
der Zollbehörde gelangten. EB. III, 183. Unterschlagung
des einer Vermietherin gehörigen Bettes durch die Mietherin.
EB. III, 251. Jurthümlicher Darlehensempfang. EB.
III, 90. Aneignung von Geld oder anderen fungiblen
Sachen, welche als Caution gegeben, oder in Folge eines
Auftragsverhältnisses erlangt sind. EB. IV, 350.
246, 247. Wer erscheint bei Unterschlogung als der
Verletzte? Strafverfolgung bei einer von einem Handlungs-Commis
begangenen Unterschlagung. XII. 448.
§ 246, 257, 49. Liegt in der Ansichnahme einer gefundenen
Sache oder in der Verpfändung derselben eine
Unterschlagung? XLI, 559. ..
s-246,266Ziss.1.UntekichlagungdurchBekwtadung
fremder Gelder. EB. III, 45.
253. Erpressung. XLVI, 53. Rechtswidrigkeit des
UDermögensvortheils. EB. III, 44. Ankündigung einer an
sich erlaubten Handlung. EB. III, 90. Thatbestand der
Ebressano. En. III, 184. Erpressungsversuch. EB. III,
52.
& 253, 263. Begriff der auf Antrag zu verfolgenden
Handlung. EB. IV, 122. .
6 257. Begünstigung. EB. III, 362. Wissentliche
Lesstaleihung als Voraussetzung strasbarer Begünstigung.
B. -
1.
8 257, 74. Accessorische Natur der Begünstigung.
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s259.Hehlerei.Thatbestaad.Etlchöpfnngbeslelbem
EB.III,44.Begkiss.EB.Ill,90.Beziehungderhandlung
des Partirers auf die durch das Vordelikt erlangte
Sache. Der Dieb kann in der strafrechtlichen Verhandlung
gegen den Partirer als Zeuge vernommen werden. i
293. Privaturkundenfälschung. Hehlerei; dieselbe kann sich
nicht auf Sachen erstrecken, welche durch eine strafbare Handlung
erlangt wurden. XIIV, 348. Das bloße Mitgenießen
einer vom Ehemann durch eine strafbare Handlung erlangten,
zur Befriedigung nothwendiger Bedürfnisse des gemeinsamen
Haushalts verwendeten Sache durch die Ehefrau bildet
auf deren Seite kein Ansichbringen der Sache des