Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K. 43. 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so 
kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr alge. 
mein von einer zuvorigen üntersuchung derselben durch den beamteten Thierarzt 
abhängig gemacht werden. ∆44 
Wird die Räudekrankheit bei Pferden oder Schaafen festgestellt, so kann 
der Besitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken Thiere vorzieht, ange- 
halten werden, dieselben sofort dem Kurverfahren eines approbirten Thierarztes 
zu unterwerfen. 
Dasselbe ist von dem beamteten Thierarzte zu beaufsichtigen. 
g. 4. 
Werden räudekranke Pferde oder Schaafe von dem beamteten Thierarzte für 
unheilbar räudekrank erklärt, so ist die Tödtung derselben anzuordnen. 
S. 46. 
Hunde oder sonstige Hausthiere, bei welchen sich Zeichen der Tollwuth 
einstellen, oder welche der Tollwuth verdächtig sind, müssen von dem Besitzer 
oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zu 
polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eengestern werden. 
KC. 47. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken und den der Toll- 
wuth verdächtigen Thieren keinerlei Kurversuche angestellt werden. 
S. 48. 
Das Schlachten wuthkranker Thiere, das Abhäuten derselben und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse 
von wuthkranken Thieren ist verboten. 
S. 49. 
Ist die Tollwuth eines Hundes oder sonstigen Hausthieres festgestellt, so 
ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen Hunde 
und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher die begründete Besorgniß vorliegt, 
daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. 
Liegt rücksichtlich anderer Lu##t iere die gleiche Besorgniß vor, so müssen 
dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. 
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung 
auch dieser Thiere anzuordnen. K 50 
. 50. 
Ist ein wuthkranker oder der Tollwuth verdächtiger Hund frei umher 
gelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Fesllegung aller in dem gefähr- 
eten Bezirke vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. 
Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, 
so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
(Tr. 8324.) " K. 51. 
*—— 
Perdeund Schagfe. 
Tollwth der 
Hausthiere.
	        
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