Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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S. 3. 
Die in 8 60. der Kirchengemeinde · und Synodalordnung den Mitgliedern 
des Provinzialkonsistoriums gewährte Befugniß, mit berathender Stimme an den 
Verhandlungen der Provinsialsynode Theit zu nehmen, steht auch je einem De- 
putirten der drei Gräflich Etolbergschen Konsistorien zu. 
K.. 4. 
Gegenüber den Kreissynoden der Stolbergschen Grafschaften nehmen die 
betreffenden Gräflichen Konsistorien die in den ¾. 51. 53. 55. und 56. erwähnten 
Befugnisse des Konsistoriums wahr. Jedoch haben dieselben solche Anordnungen, 
welche das Sächsische Provinzialkonsistorium in Betreff aller Kreissynoden der 
Provinz erläßt, auch in Betreff der ihnen unterstellten Kreissynode zur Aus- 
führung zu bringen. Findet der Evangelische O er]evirchenrath es unter be- 
sonderen t–tes für erforderlich, außerordentliche Kommissarien zu den 
Versammlungen einer Stolbergschen Kreissynode abzuordnen, so haben solche 
dort diejenigen Befugnisse, welche nach der Regel des F. 56. a. a. O. einem 
Kommiseris des Konsistoriums auf der Kreissynode zustehen. 
g. 5. 
Die dem Konsistorium zustehende Entscheidung sowohl in der Rekursinstanz 
über die Entlassung von Aeltesten (§. 44. Kirchengemeinde-Ordnung) als auch in 
erster Instanz über Einwendungen der Gemeinde gegen die Lehre eines zum 
Pfarramt Desgnirten (§. 55. Nr. 10. daselbst)) ferner die Entscheidungen, durch 
welche wegen Mangels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntnisse der Kirche 
die Berufung eines sonst Wsstellungefäht en zu einem geistlichen Amt für unzu- 
lässig erkärt wird, und endlich die Besch uffafiingen in solchen Fällen, in welchen 
gegen einen Geistlichen wegen Irrlehre die Untersuchung eingeleitet werden soll, 
7 auch für die Stolbergschen Grafschaften auf das Süchssche Provinzial- 
onsistorium über. An der Beschlußfafsun nimmt jedoch in solchen aus den 
Stolbergschen Grafschaften stammenden Angelegenheiten außer den Mitglie- 
dern des Vorstandes der Perovinflalsynede auch ein Mitglied des Konsistoriums 
der betreffenden Grafschaft mit vollem Stimmrechte Theil und es ist dieser Theil- 
nahme in der Ausfertigung des Beschlusses Erwähnung zu thun. Die regierenden 
Grafen werden jedesmal für den Zeitraum von fünf Jahren im Voraus das- 
jenige Mitglied ihres Konsistoriums bezeichnen, welches in erster Stelle, und 
dasjenige, welches bei Behinderung des ersteren an der Beschlußfassung des 
Provinzialkonsistoriums Theil nimmt. Die Vorbereitung der Entscheidung liegt 
dem betreffenden Gräflich Stolbergschen Konfistorium ob, welches den Requisitionen 
des Provinzialkonsistoriums in diesen Angelegenheiten Folge zu leisten hat. 
S. 6. 
Die bisher dem Gräflich Stolberg. Stolberg und Stolberg-Roßlaschen 
Gesammtkonsistorium unterstehenden Parochieen Os#mondr und Noldislchen, 
(Xr. 8249.) eis
	        
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