Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 63. 
Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei 
Schiedsmännern gebildete Kommission. 
Für jeden Kreis, in den Hohenzollernschen Landen für jeden Oberamts- 
bezirk, sollen von den Kreis= beziehungsweise Amtsausschüssen, in denjenigen 
Landestheilen dagegen, in welchen Kreis= beziehungsweise Amtsausschüsse nach dem 
Vorbilde der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. nicht bestehen, von dem 
Kreistage, aus den sachverständigen Eingessssenen des Bezirks alljährlich diejenigen 
Personen in der erforderlichen Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des 
laufenden Jahres zu dem Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können. 
Aus der Zahl dieser Personen kot die Ortspolizeibehörde die Schieds- 
männer für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. 
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu verpflichten. 
Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht beamteter 
Thierarzt zugezogen wird, für diesen, sofern derselbe nicht im Allgemeinen als 
Sachverständiger beeidigt ist. 
Die den Schiedsmännern als Ersatz für Reisekosten und Auslagen e# 8 
währende Vergütung wird im Verwaltungswege festgesetzt und ist aus der Staats- 
kasse zu bestreiten. 
S. 64. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen 
ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Schätzung ist Jeder 
1) in eigener Sache; 
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3) in Sachen einer Person,) mit welcher er in gerader Linie verwandt, 
verschwäügert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis 
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert 
ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet 
ist, nicht mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen. 
d. 65. 
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mit- 
gliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe der Orts- 
polizeibehörde zu übersenden. 
Das Ergebniß der Schätzung ist im Fall der Entschädigungsleistung für 
beide Theile verbindlich. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (I. 64.) an der Schätzung 
Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. 
S. 66. 
Die zu leistende Entse Kdigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht 
bekannt ist, denfenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier 
zur Zeit der Tödtung befand. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8324.) 47 Mit
	        
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