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Grundsteuerkatasters, wenn der Eigenthümer oder ein Realberechtigter die Be-
richtigung beantragt. ç
Der Antrag ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu stellen. Diese er-
sucht das Grundbuchamt um Vornahme der Berichtigung. ç *-!
Der Eintragungsvermerk im Grundbuche muß angeben, daß die Berichti-
gung vor Bestätigung des Rezesses auf Grund des Planüberweisungsattestes
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erfolgt ist.
S. 4.
Dem Ersuchen der Auseinandersetzungsbehörde sind beizufügen:
1) ein von dieser Behörde oder deren Kommissar auszustellendes Plan-
überweisungsattest, welches enthalten muß,
a) die Bescheinigung, daß der Auseinandersetzungsplan festgestellt und
ausgeführt F4.
b) die Bezeichnung des bei den Auseinandersetzungsakten legitimirten
Eigenthümers oder des mit einem erblichen Nutzungsrechte versehenen
Besitzers der Abfindung,
e) die Bezeichnung der Lage und Größe der Abfindungsgrundstücke,
sowie die Bezeichnung derjenigen Grundstücke oder Berechtigungen,
an deren Stelle die Abfindungsgrundstücke treten, rirrbelche
in der Weise, daß bei den in der zweiten und dritten Abtheilung
des Grundbuches eingetragenen Lasten und Schuldverbindlichkeiten
die Abfindungsgrundstücke vermerkt werden können, auf welchen
fortan die bafies oder Schuldverbindlichkeiten haften;
2) ein aus dem berichtigten Grundsteuerbuche gefertigter Auszug, in welchem
die Identität der betreffenden Grundstücke mit den im Planüberweisungs-
Atteste bezeichneten Grundstücken von der Katasterbehörde bescheinigt ist.
S. 5.
Nach Bestätigung des Rezesses ist auf Grund desselben in den Grund-
steuerkatastern die Horlfchreihung der etwa eingetretenen nachträglichen Abände-
rungen des Auseinandersehungsplanes durch die Bezirksregierung zu veranlassen.
Ht eine Berichtigung des Grundbuches schon vor Bestätigung des Rzeses
nach Vorschrift dieses Gesetzes stattgefunden, so ist die Bestätigung des Re-
zesses nebst den aus dem letzteren sich ergebenden Abänderungen des Auseinander-
setzungsplanes auf Ersuchen der Ausei setzungsbehörde im Grundbuche zu
vermerken.
S. 6.
Die Vorschriften der S#. 2. bis 5. kommen auch in dem Falle zur An-
wendung, wenn der Auseinandersetzungsplan bereits vor Geltung dieses Gesetzes
endgültig festgestellt ist.
S. 7
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind der Fnanmirister, der Justig-
minister und der Minister ür die landwirthschaftlichen Angelegenheiten beauftragt.
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